Der Zulassungsbesitzer muss seine Zustimmung nach § 102 Abs 8 KFG, das von ihm übernommene Fahrzeug an Dritte weitergeben zu dürfen, nicht ausdrücklich erteilen, wenn es sich um ein Kanzleifahrzeug handelt, das auch ohne Kenntnis des Zulassungsbesitzers (Rechtsanwalt) jederzeit unter den Kanzleimitgliedern entsprechend den Diensterfordernissen weitergegeben werden darf. In diesem Falle ist eine konkludente Zustimmung des Zulassungsbesitzers für solche Weiterverleihungen anzunehmen. Daher setzt hier eine Übertretung nach § 102 Abs 8 KFG Beweise voraus, dass die konkrete Weitergabe nicht erlaubt war. Diese Beweise bestehen nicht schon dann, wenn das Kanzleimitglied, das das vom Zulassungsbesitzer übernommene Fahrzeug unter den angeführten Voraussetzungen kanzleiintern weitergegeben hatte, seine Namhaftmachung als Auskunftspflichtiger nach § 103 Abs 2 KFG mit dem Hinweis auf diese Weitergabe (ohne Erfolg) bestritten hat.