RS UVS Steiermark 2000/05/02 30.16-132/1999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Weder das Stmk ParkgebG noch die Grazer ParkgebV verbieten das Radieren auf Parkscheinen. Daher reicht es zum Beweise einer Gebührenhinterziehung noch nicht aus, wenn neben der aktuellen Entwertung bloß Hinweise auf Radierungen bestehen, indem einige weitere zur Entwertung vorgesehene Kästchen für Monat, Tag und Stunde durch eine hellere Gestaltung in Erscheinung treten als die übrigen Kästchen.

Unzulässig ist erst etwa die Verwendung von Bleistiften als Möglichkeit, Parkscheine mehrfach zu verwenden. Somit muss das Ankreuzen des Beginns der Abstellzeiten (das Entwerten der Parkscheine) deutlich sichtbar und haltbar erfolgen (§ 4 Abs 2 der zitierten Verordnung). Immerhin fehlten im konkreten Fall die erwähnten Hinweise auf Radierungen beim Jahreszahlenkästchen. Daher ist zu prüfen, ob in den radierten Kästchen Reste von Schreibspuren bzw zurückgebliebene Vertiefungen (als Reste von Ankreuzungen) wahrnehmbar waren, die auf eine mehrfache Verwendung der Parkscheine mittels Bleistift oder ähnlichem Schreibgerät hinweisen könnten.

Schlagworte
Parkgebühren Hinterziehung Parkschein radieren Bleistift Mehrfachverwendung Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten