Sind in einem Lokal mit einer Kapazität von etwa 170 Verabreichungsplätzen ca 380 Personen anwesend, ist eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO auch dann erwiesen, wenn im Genehmigungsbescheid nur die Anzahl der Sitzplätze mit "ca 150" beschränkt wurde und die zusätzlichen ca 20 Stehplätze unerwähnt blieben. So lag trotz nicht exakter Umschreibung der Verabreichungsplätze zumindest zum Tatzeitpunkt eine mehr als 100%ige Überschreitung dieser Personenanzahl vor, die auch bei raschen Schwankungen nach unten zu erhöhten Gefahren für Leben und Gesundheit der Besucher führen kann. Dies gilt auch, wenn keine feuerpolizeilichen Mängel bestehen und drei Lokalausgänge vorhanden sind.