Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn H M, B-Straße 7, D- K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.3.1999, GZ.: 15.1 98/5515, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 100,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.9.1998, um
17.21 Uhr, in 8713 St. Stefan ob Leoben, Bezirk Leoben, Steiermark, Österreich, auf der S 36, Murtalschnellstraße, in Richtung St. Michael i.O. fahrend, auf Höhe des Strkm. 4,5, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G-48PGE (Kombi) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Meßtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 20 Abs 2 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 500,-- ( Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit s StVO verhängt. Dagegen richtet die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber nochmals, wie bereits im Einspruch ausführt, daß er gemeinsam mit ca. 20 bis 25 Mann in Österreich unterwegs gewesen sei. Die fünf Mietfahrzeuge seien mit vollem Schutz und allen Extras von der Firma gemietet worden. Eines dieser Fahrzeuge sei von ihm entgegengenommen worden. Da aus dem Lichtbild (gemeint wohl Radarfoto) nicht hervorgehe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, könne er dem Straferkenntnis nicht zustimmen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 51 e Abs 3 VStG entfallen, nachdem im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist und die Durchführung einer Verhandlung weder zur Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erforderlich war noch vom Berufungswerber beantragt wurde.
Vom Berufungswerber wurde mit Mietvertrag Nr. 41 651751 vom 17.9.1998 bis 20.9.1998 ein Ford Galaxy mit dem polizeilichen Kennzeichen G-48PGE gemietet. In der Rubrik "weiterer Fahrer" wurde eingetragen, daß ein weiterer Fahrer nicht erlaubt sei. Nachdem die R G als Zulassungsbesitzerin des obbezeichneten Fahrzeuges als Auskunftspflichtigen den Berufungswerber mit Lenkerauskunft vom 4.12.1998 bekanntgegeben hat, erließ die Erstbehörde eine Strafverfügung am 11.12.1998, worin sie den Berufungswerber eine Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO zur Last legte. Da der Berufungswerber mit Einspruch vom 18.12.1998 ausführte, daß er sich keiner Schuld bewußt sei, er das Fahrzeug gemietet habe und er sich nicht mehr erinnern könne, wer mit dem Auto an diesem Tag alles gefahren sei, machte ihn die Erstbehörde mit Schreiben vom 7.1.1999 unter Beilage der Anzeige, des Radarlichtbildes und des angeschlossenen Mietvertrages darauf aufmerksam, daß aus dem Mietvertrag hervorgehe, daß kein zusätzlicher Fahrer erlaubt sei. Die Behörde gehe daher davon aus, daß der Berufungswerber selbst der Lenker gewesen sei. Der Berufungswerber antwortete auf dieses Schreiben nicht, sodaß die Erstbehörde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erließ.
Die Behörde ist zwar zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet, jedoch befreit dieser Grundsatz die Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Lenkereigenschaft einer Person muß nicht ausschließlich aufgrund einer Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG festgestellt werden. Der Berufungswerber war als Auskunftspflichtiger von der Autoverleihfirma unter Beilage des Mietvertrages namhaft gemacht worden. Aus dem Mietvertrag geht eindeutig hervor, daß der Berufungswerber nicht berechtigt war, das Fahrzeug einem anderen Lenker zu überlassen. Auf diesen Umstand war der Berufungswerber bereits von der Erstbehörde aufmerksam gemacht worden. Der Berufungswerber hat sich nicht die Mühe gemacht, den tatsächlichen Lenker zum Tatzeitpunkt unter seinen Mitfahrern zu eruieren, er hat also keine Anstrengungen unternommen seine Behauptung in der Berufung, daß er nicht selbst der Lenker des Fahrzeuges gewesen sei, zu untermauern und glaubhaft zu machen. Demnach der Berufungswerber gegenüber dem konkreten Vorhalt einer Verwaltungsübertretung in weiterer Folge untätig geblieben ist, war die Erstbehörde berechtigt seine Angaben, daß nicht er selbst der Lenker gewesen ist, als unrichtig zu qualifizieren (vgl. VwGH vom 11.5.1990, Zl.: 90/18/0022 und 19.10.1994, Zl.: 93/03/0178). Es bleibt daher zu prüfen, ob die über den Berufungswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen durch die Erstbehörde verhängt wurde.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO 1960 legt fest, daß - sofern nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt ist - der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren darf. Diese Schutzvorschrift normiert Höchstgeschwindigkeiten, die nur bei optimalen Straßen- und Sichtverhältnissen ausgeschöpft werden dürfen.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd konnte die Unbescholtenheit gewertet werden, Erschwerungsgründe sind keine vorhanden. Als Verschulden liegt Fahrlässigkeit vor. Auch unter Berücksichtigung äußerst ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die Höhe der Strafe gerechtfertigt, zumal sich diese ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu S 10.000,-- gemäß § 99 Abs 3 lit ab StVO bewegt. In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festgestellt, daß die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 6.12.1965, 926/65 Slg. 6818A).
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.