Eine Übertretung des Nachtfahrverbotes nach § 42 Abs 6 StVO (von 22 Uhr bis 5 Uhr) ist nicht schon dann erwiesen, wenn der Lenker des lärmarmen LKW`s bei der Anhaltung um 9.10 Uhr statt der betreffenden Ausnahmebestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV eine längst abgelaufene Bestätigung mitführt. So war ein Lenken während der vorangegangenen Verbotszeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht beweisbar. Außerdem verlangt § 42 Abs 6 StVO die Mitführung der Ausnahmebestätigung nur innerhalb dieses Verbotszeitraumes, und nicht auch vier Stunden danach, weshalb die Tatzeitangabe "9.10 Uhr" verfehlt war.