Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 5, bestehend aus der Kammervorsitzenden Dr. Martina Strele, dem Berichterstatter Dr. Alfred Stöbich sowie dem weiteren Mitglied Dr. Margit Pomaroli, über die Berufung des J., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16.05.2001, Zl. AW-42-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen auf 7 Tage herabgesetzt wird.
Im Hinblick darauf, dass der Berufung teilweiser Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens an.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn J. vorgeworfen, er habe zumindest seit dem Sommer 2000 ca 1.500 Kubikmeter Klärschlamm-Gemisch, Klärschlamm-Strukturmaterial-Gemisch im Bereich der Gp. 1700 bzw. 1698, beide GB I., gelagert und somit unbefugt Abfälle abgelagert.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs1 litf Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz 1990, LGBl Nr 50/1990, idF LGBl Nr 76/1998 (TAWG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von S 25.000,-- (EUR 1816,82), Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage, verhängt. Auch wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz in Höhe von S 2.500,-- (EUR 181,68) festgesetzt.
Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und führte unter Verweis auf seine Berufung vom 01.03.2001 (Zahl 4-U-736/1) als auch auf sein Schreiben vom 09.04.2001 begründend aus, dass aufgrund eines der Behörde bekannten Gutachtens des Dipl.Ing. T. klargestellt sei, dass es sich hinsichtlich der ihm angelasteten gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht um 1.500 Kubikmeter, sondern um 588 Kubikmeter Material mit einem Klärschlammanteil von 401 Kubikmeter gehandelt habe.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen in der mündlichen Berufungsverhandlung am 26.09.2001 durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Dipl.Ing. T. sowie insbesondere durch Einsichtnahme in die Massenberechnung des Dipl.Ing. T. vom 22.2.2001. Auch wurde Einsicht genommen in den Akt der Erstbehörde (AZ 4-U-736/1, AZ 4-U-544/25, AZ 4-U- 544/61, AZ 4-U-3633/74) sowie der Akt der Berufungsbehörde als verlesen.
Für die gegenständliche Entscheidung läßt sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt als erwiesen feststellen:
Zumindest seit Sommer 2000 bis zumindest 26.01.2001 wurden vom Berufungswerber im Bereich der im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Gp. 1700 bzw. 1698, beide GB I., ca. 1.500 Kubikmeter Klärschlamm-Gemisch bzw. Klärschlamm-Strukturmaterial-Gemisch gelagert. Der Bereich der Ablagerungen erstreckte sich über eine Fläche von ca. 25m x 70m. Das Material auf dieser Fläche war in zumindest 10 Mieten verschiedener Größen gelagert, wobei die Mieten eine Durchschnittshöhe von zumindest 1,5 m aufwiesen. Beim Gelände, auf welchem das Material lagerte, handelt es sich um eine unbefestigte, unüberdachte Fläche mit leichtem Gefälle zum P. bzw. T.. Aus dem gegenständlichen abgelagerten Material traten Sickerwasser aus, welche nach Querung des Triebwasserkanales für das Kraftwerk ?N.? in den P. gelangten. Im Übrigen wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde verwiesen, welchen sich die Berufungsbehörde anschließt.
Die Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden erst- sowie zweitinstanzlichen Akteninhalt, insbesondere auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2001, Zahl 4-U-736. Auf die Angaben des Dipl.Ing. T. stützen sich im Wesentlichen die Feststellungen über die Masse der abgelagerten Materialien. Dem Ergebnis der Masseberechnungen des Dipl.Ing. T. konnte nicht gefolgt werden, da nicht erkennbar war, inwiefern durch die dort angestellten Berechnungen zu einem nachvollziehbaren Ergebnis zu gelangen ist, läßt sich doch schon allein aufgrund der im erstellten Plan vorliegenden Daten ein anderes, um ca 50 Prozent höheres Ergebnis berechnen, als dies dort ausgewiesen ist, wenn man - wie dies auch erforderlich erscheint - die Gesamtbasislänge der jeweiligen Miete als Multiplikator in die Volumenberechnung einbezieht, und nicht - wie geschehen - lediglich die Basislänge, die sich aufgrund der Ansatzhöhe der halben Mietengesamthöhe ergibt. Die ?Überschlagsmäßige Massenberechnung? war sodann auch deshalb nicht aussagekräftig, da diese erst ca drei Wochen nach dem Lokalaugenschein und der durchgeführten Schätzung durch Dipl.Ing. W. verfaßt wurde. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf den erstinstanzlichen Akteninhalt.
§ 45 Abs2 AVG normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die angebliche Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen ist. Weil der Berufungswerber nicht bestreitet, dass er ein Klärschlamm-Gemisch bzw. Klärschlamm-Strukturmaterial-Gemisch an genannter Stelle unbefugt lagerte, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der rechtlichen Beurteilung im erstinstanzlichen Erkenntnis verwiesen werden. Der Berufungswerber bestreitet jedoch, dass es sich dabei um eine Ablagerung im Ausmaß von 1.500 Kubikmeter gehandelt habe, sondern dass lediglich 588 Kubikmeter Material abgelagert gewesen seien, wobei der Klärschlammanteil 401 Kubikmeter betragen habe.
Aufgrund einer nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung durchgeführten Beurteilung steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Schätzung des Dipl.Ing. W. den vorgelegenen tatsächlichen Gegebenheiten durchaus entspricht. Den Berechnungen des Dipl.Ing. F. hingegen konnte sich die Berufungsbehörde aufgrund der nicht nachvollziehbaren Vorgehensweise der Volumenermittlung sowie aufgrund des Erstellungsdatums des Planes nicht anschließen, liegt doch die Befundaufnahme des Gutachtens des Dipl. Ing. F. etwa einen Monat nach dem Lokalaugenschein vom 26.01.2001 und können, was auch der Zeuge Dipl.Ing. W. zum Ausdruck brachte, zwischenzeitliche Veränderungen des tatsächlichen Volumens der Ablagerungen nicht ausgeschlossen werden.
Als Verschuldensform war dem Berufungswerber Vorsatz in Form von Wissentlichkeit (dolus principalis) anzulasten. Es ist aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen des Berufungswerbers davon auszugehen, dass dieser wußte, dass der verpönte Erfolg mit seiner Handlung verbunden ist.
Zur Strafbemessung:
In Bezug auf die Strafhöhe wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Nach § 19 Abs1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gegenständlich ist Sickerwasser aus der unbefugten Ablagerung von
1.500 Kubikmeter Klärschlamm-Gemisch bzw. Klärschlamm-Strukturmaterial-Gemisch in den anliegenden P. gelangt und lag darüber hinaus zumindest eine Gefährdung auch des Grundwassers vor, zumal die Lagerfläche nicht gesichert war. Auf der Verschuldensebene war von Vorsatz (Wissentlichkeit) auszugehen. Erschwerend waren die einschlägigen Verwaltungs-übertretungen zu werten, mildernd war nichts zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe erscheint somit auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers als schuld- und tatangemessen.
Allein die Ersatzarreststrafe war von 25 Tagen auf 7 Tage herabzusetzen. Wird nämlich eine Geldstrafe verhängt, ist gemäß § 16 VStG zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ist bezüglich der Verwaltungsübertretung wie gegenständlich keine Freiheitsstrafe angedroht, darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß von zwei Wochen nicht überschreiten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.