RS UVS Steiermark 2002/02/08 30.6-110/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2002
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 174 Abs 4 lit b Z 2 ForstG begeht, wer sich unbefugt im Walde Pilze in einer Menge von mehr als 2 Kilogramm pro Tag aneignet. Als angeeignete Pilze muss sich ein Sammler auch jene Pilze zurechnen lassen, die nicht er selbst, sondern sein begleitender Sohn eingesammelt hat, wenn nicht erkennbar ist, dass der Sohn über einen der beiden gefüllten Körbe völlig unabhängig von seinem Vater verfügen konnte. Letzteres ist jedenfalls nicht erkennbar, wenn der Sammler beide Körbe selbst getragen und dem Zeugen geantwortet hat, dass er beabsichtige, die Eierschwammerl einzufrieren. Bei dieser Sachlage war der Sohn nur Gehilfe unter der elterlichen Obhut des Sammlers, weshalb der Sammler zu Recht wegen Aneignung sämtlicher Pilze in beiden Körben bestraft wurde. Weiters konnte davon ausgegangen werden, dass beide Körbe nur mit den Pilzen angefüllt waren und nicht mit einer darunter versteckten Jause, da der Sammler diese Behauptung durch keine konkreten Beweise untermauerte und nach den Fotos einen Rucksack dabei hatte.

Schlagworte
Wald Pilze sammeln Zurechnung Gehilfe Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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