TE UVS Steiermark 2000/05/02 30.16-132/1999

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Veröffentlicht am 02.05.2000
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Spruch

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein ueber die Berufung des Herrn G Z, D-L, gegen das Straferkenntnis des Buergermeisters der Stadt Graz vom 27.8.1999, GZ.: A8aP- 11608Z, wie folgt entschieden:

Gemaesz Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemaesz Paragraph 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 15.3.1999, in der Zeit von 16.58 Uhr bis 17.30 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebuehrenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus A-Strasze ohne gueltigen Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen waere, die Parkgebuehr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen richtig ausgefuellten Parkschein zu entrichten. Er habe die vorgeschriebene Parkgebuehr dadurch hinterzogen, dass er einen deshalb ungueltigen Parkschein verwendete, weil auf diesem an Stelle des Parkbeginnes auch

a)  der Monat Juni, Sept., Nov., Jaen., der 09., 11., 29., 30. Tag, die 13. Stunde, die 00., 15. Minute und

b)  der Monat Juni, Okt., Sept., Nov., der 09., 30. Tag, die 13. Stunde, die 00., 15. Minute angekreuzt war, welche letzteren Daten radiert worden waeren.

Er habe dadurch die Bestimmungen des Paragraphen 2 Stmk. Parkgebuehrengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21/1979 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 2 und 4 der Grazer Parkgebuehrenverordnung 1997 i.d.g.F. uebertreten und wurde ueber ihn wegen dieser Verwaltungsuebertretung daher gemaesz Paragraph 6 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Hoehe von S 2.000,--, fuer den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhaengt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zunaechst mitgeteilt, dass die ordnungsgemaesz ausgefuellten Parkscheine nach Gebrauch weggeworfen worden waeren. Die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und Behauptungen wuerden nicht der Wahrheit entsprechen und sei er zu den angefuehrten Zeiten nie in Graz gewesen. Er bitte daher hoeflichst, ihm einen Beweis zu uebermitteln und duerfte es auch in OEsterreich, genauso wie in Deutschland nicht ueblich sein, jemand ohne das geringste Beweismittel zu bestrafen. Zu Folge dieses Berufungsvorbringens fanden am 25.11.1999 bzw. 14.2.2000 Berufungsverhandlungen vor dem Unabhaengigen Verwaltungssenat fuer die Steiermark in Graz statt, in deren Rahmen die Zeugen A S, M R und D L gehoert wurden. Der Berufungswerber nahm an der Verhandlung vom 25.11.1999 entschuldigt nicht teil und wurde in der Verhandlung vom 14.2.2000 von seiner Gattin M Z vertreten. Das Ergebnis der Verhandlung vom 25.11.1999 wurde dem Berufungswerber ebenso in Wahrung des Parteiengehoers zur Kenntnis gebracht, wie auch die mit der Zeugin A S am 23.3.2000 aufgenommene Niederschrift. Der Berufungswerber hat jeweils schriftliche Stellungnahmen zu jenen Verfahrenshandlungen abgegeben, an denen er nicht persoenlich teilgenommen hat und letztendlich mit Schriftsatz vom 7.4.2000 mitgeteilt, dass er auf eine Fortsetzung der oeffentlichen, muendlichen Berufungsverhandlung ausdruecklich verzichtet.

Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat erwogen:

Gemaesz Paragraph 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhaengigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behoerde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zustaendigkeit des Unabhaengigen Verwaltungssenates fuer die Steiermark fuer die Erlassung der gegenstaendlichen Entscheidung.

Gemaesz Paragraph 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehoerde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulaessigkeit oder Verspaetung zurueckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begruendung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehoerde zu setzen und demgemaesz den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuaendern.

Zum Ergebnis des Beweisverfahrens:

Das auch im erstinstanzlichen Verfahren vom Berufungswerber erstattete Vorbringen zusammengefasst, rechtfertigte sich dieser zu dem ihm gegenueber erhobenen Vorwurf, laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, dass er am 15.3.1999 die beiden von ihm verwendeten Parkscheine ordnungsgemaesz ausgefuellt und in der Folge entsorgt habe. Mit den zusaetzlich angegebenen Daten koenne er ueberhaupt nichts anfangen, da er sich zu diesen Zeiten nicht in Graz aufgehalten habe. Zum Vorwurf, die beiden erwaehnten Parkscheine durch Radierungen wiederholt verwendet zu haben, wobei sich die diesbezueglichen Feststellungen auf die Beobachtungen von drei Zeuginnen stuetzen wuerden, die diese Parkscheine mit alten Seriennummern genau kontrolliert und dabei hellere und dunklere Stellen zu erkennen glaubten, rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass diese Parkscheine schon vor laengerer Zeit gekauft wurden und zum Teil unbenutzt im Fahrzeug liegen geblieben waeren. Er erklaere sich die festgestellten Schattierungen durch eventuell aufgetretene Schmutzflecke bzw. auch durch moegliche Folgen von Lichteinwirkung durch die Windschutzscheibe.

Die seitens der erkennenden Behoerde zum Teil sogar mehrfach einvernommen Zeuginnen, alle beeidete Aufsichtsorgane der Stadt Graz zur UEberwachung gebuehrenpflichtiger Kurzparkzonen, gaben uebereinstimmend an, dass sie zunaechst durch alte Seriennummern auf die beiden Parkscheine aufmerksam wurden, wobei sie nach einer genauen Kontrolle der vom Berufungswerber am 15.3.1999 hinter der Windschutzscheibe seines mehrspurigen Kraftfahrzeuges deponierten Parkscheine mit den Nummern 69089B und 89090B neben den aktuellen, offensichtlich gesetzeskonformen Eintragungen den 15.3. betreffend - bemerkenswerterweise war keine Jahreszahl eingetragen, was auch nicht zur Anzeige gebracht wurde - auch eine Reihe bereits zuvor stattgefundene Benuetzungen bzw. Entwertungen der beiden angefuehrten Parkscheine entdeckt haben wollen, wobei es sich nach Angaben der Zeuginnen jeweils um stattgefundene Radierungen handeln wuerde.

Die Zeuginnen S, L und R sagten in diesem Zusammenhang aus, dass die in der Folge zur Anzeige gebrachten Entwertungen bzw. Eintragungen bei den jeweils hiefuer vorgesehenen Kaestchen fuer Monat, Tag und Stunde durch eine hellere Gestaltung derselben im Vergleich zu den uebrigen Kaestchen in Erscheinung traten. Es koennte sich hiebei nur um die Technik des Radierens gehandelt haben, welche bei beiden Parkscheinen offensichtlich voellig gleich zur Anwendung gelangt sei.

In rechtlicher Hinsicht ist auszufuehren:

Gemaesz Paragraph 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behoerde von der Einleitung oder Fortfuehrung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfuegen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemaesz Paragraph 45 Abs 2 AVG hat die Behoerde unter sorgfaeltiger Beruecksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier UEberzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemaesz Paragraph 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstaende in gleicher Weise zu beruecksichtigen wie die belastenden.

Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, wenngleich auch mit anderen Worten die Hinterziehung von Parkgebuehren insoferne angelastet, da er die beiden verfahrensrelevanten Parkscheine nicht nur einmal verwendet haben soll. Neben den aktuellen Daten waere wie bereits ausgefuehrt eine Reihe anderer Daten ausradiert worden. Waehrend weder das Stmk. Parkgebuehrengesetz noch die Grazer Parkgebuehrenverordnung expresis verbis ein Verbot des Radierens auf Parkscheinen kennen, wird im Paragraph 4 Grazer Parkgebuehrenverordnung 1997 unter der UEberschrift Entrichtung der Abgabe normiert, in welcher konkreten Weise eine allen Bestimmungen entsprechende Entwertung von Parkscheinen und somit folgerichtig auch die Entrichtung der geforderten Parkgebuehr zu erfolgen hat.

Im Paragraph 4 Abs 2 der zitierten Verordnung wird diesbezueglich unter anderem ausgefuehrt, dass die Verwendung von Bleistiften unzulaessig und die Entwertung eines Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginns der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragung des Jahres zu erfolgen hat.

Fuer die Berufungsbehoerde ergab sich daher die Notwendigkeit mit der fuer eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen hinreichenden Sicherheit Beweis darueber zu erheben, dass jeden Zweifel ausschlieszend von einer bereits vor dem 15.3.1999 erfolgten Verwendung der beiden erwaehnten Parkscheine ausgegangen werden kann d. h., dass

entsprechende Nachweise fuer eine Entwertung der Parkscheine durch eine allenfalls unzulaessige Verwendung eines Bleistiftes oder auch durch ein aehnliches Schreibgeraet vor dem erwaehnten Zeitpunkt erbracht werden kann.

In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass alle drei einvernommenen Zeuginnen auch ueber wiederholtes diesbezuegliches Befragen uebereinstimmend ausgesagt haben, dass sie, sieht man von den bereits angefuehrten helleren Stellen ab, keine sonstigen Wahrnehmungen in Richtung von Resten von Schreibspuren, allenfalls zurueckgebliebenen Vertiefungen in den Kaestchen etc., welche somit auf eine bereits mehrfach erfolgte Verwendung der Parkscheine hinweisen koennten, gemacht haben. Der Vorwurf der Zeuginnen an den Berufungswerber, dass dieser sinngemaesz wohlwissend eine Verwaltungsuebertretung begangen hat, die Parkscheine in der Folge weggeworfen habe, um sich so einer spaeteren Bestrafung zu entziehen, da eine UEberpruefung der Parkscheine nicht mehr moeglich ist, mag zwar aus der Sicht der Zeuginnen subjektiv gerechtfertigt sein, doch ist diesbezueglich in rechtlicher Hinsicht auszufuehren, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Beweis dafuer, dass ein Beschuldigter das Tatbild einer Verwaltungsuebertretung verwirklicht hat, der Behoerde obliegt. Die Behoerde kann sich sohin also nicht mit der Annahme begnuegen, der Berufungswerber habe ein strafbares Verhalten gesetzt und es sei seine Sache, das Gegenteil zu beweisen.

Da auch die Berufungsbehoerde durchaus kritisch das Verhalten des Berufungswerbers, naemlich die beiden verfahrensrelevanten Parkscheine trotz schriftlicher Verstaendigung durch die Meldungslegerinnen, dass Anzeige erstattet werde, wie dieser es ausgefuehrt hat, ordnungsgemaesz entsorgt zu haben zu hinterfragen hatte, wurden nicht weniger als zwei oeffentliche, muendliche Berufungsverhandlungen durchgefuehrt - eine vorgesehene bereits ausgeschriebene weitere Verhandlung wurde nur deshalb nicht mehr abgefuehrt, da diese einerseits aus verfahrensoekonomischen Gruenden und andererseits auch zufolge des ausdruecklichen diesbezueglichen Verzichts des Berufungswerbers unterbleiben konnte.

Wenn die Vernichtung der Parkscheine als belastendes Moment gegen den Berufungswerber bzw. dessen Rechtfertigung spricht, so ist fuer ihn andererseits festzustellen, dass, worauf bereits zuvor ausdruecklich hingewiesen wurde, von allen einvernommenen Zeuginnen neben dem Hinweis, dass die Kontrolle der Parkscheine durch die Windschutzscheibe hindurch grundsaetzlich zwar leicht moeglich war, infolge des Regenwetters aber doch gewisse Vorarbeiten zu leisten waren, dargelegt wurde, dass ausschlieszlich die Kontraste zwischen den Kaestchen (hell/dunkel) Anlass fuer die gegenstaendliche Anzeige bildeten. Zu erwaehnen ist aber auch der Umstand, dass bezogen auf die aktuellen Eintragungen den 15.3.1999 betreffend, angebliche Radierungen in Kaestchen angezeigt wurden, die u. a. Monate betreffen, die ihrerseits noch nicht vorueber gewesen waren, die Eintragungen diesbezueglich somit zwangslaeufig zumindest in einem 1999 vorangegangenen Jahr stattgefunden haben muessten.

In diesem Zusammenhang ist besonders fest zu halten, dass aber keine angebliche Radierung ein anderes Jahr als 1999 bzw. das Jahreszahlenkaestchen ueberhaupt betreffend bei der Kontrolle zu erkennen gewesen ist und ergibt sich daraus, dass der Berufungswerber zutreffendenfalls bewusst nie eine Jahreszahl bei einer denkmoeglichen frueheren Entwertung seiner Parkscheine eingetragen haben muss. Die Risikobereitschaft, deshalb nicht bestraft zu werden setzt die Berufungsbehoerde beim Berufungswerber jedoch nicht voraus, zumal zu einer ordnungsgemaeszen Entwertung des Parkscheines im Sinne des Paragraph 4 Abs 2 Grazer Parkgebuehrenverordnung, worauf nebenbei erwaehnt auch auf der Rueckseite jedes Parkscheines ausdruecklich hingewiesen wird, auch die Eintragung des Jahres gehoert. An dieser Ansicht aendert auch die ueberraschende Aussage der Zeuginnen nichts, wonach diese bei fehlenden Jahreszahlen ueblicherweise keine Anzeige erstatten wuerden, soferne die uebrigen Eintragungen ordnungsgemaesz stattgefunden haetten.

Aus alledem ergibt sich somit in freier Beweiswuerdigung, dass eine vor allem entgegen den Bestimmungen der Grazer Parkgebuehrenverordnung erfolgte Verwendung von Bleistift einerseits bzw. eine unter Verwendung eines anderen Schreibgeraetes allenfalls vor dem 15.3.1999 stattgefundene Entwertung der beiden mehrfach erwaehnten Parkscheine durch den Berufungswerber nicht erweisbar war, weshalb im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo angesichts auch der nach den Ergebnissen der Beweiswuerdigung bestehenden Zweifel an der Taeterschaft des Beschuldigten (vgl. VwGH 20.3.1991, Zl. 91/02/0001, 16.3.1994, Zl. 93/03/0110 u. a.) spruchgemaesz zu entscheiden und das gegenstaendliche Strafverfahren daher nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides einzustellen war. Aus gegebenem Anlass sei abschlieszend jedoch noch erwaehnt, dass die erkennende Behoerde wie dargestellt ein umfangreiches Beweisverfahren durchgefuehrt und auch der Berufungswerber nicht nur durch seine gezeigte Bereitschaft trotz seines Auslandswohnsitzes an den Berufungsverhandlungen teilzunehmen, sondern auch durch unzaehlige Telefonate, in denen er sein Unverstaendnis ueber das ihm angelastete Verhalten drastisch zum Ausdruck brachte, unter Beweis gestellt hat, dass auch ihm an einer restlosen Aufklaerung dieses Sachverhaltes besonders gelegen ist. Dass dies nicht moeglich war, hat er allerdings sich selbst zuzuschreiben, haette angesichts der konkreten Verfahrensergebnisse doch nur eine allenfalls kriminaltechnische Untersuchung der beiden Parkscheine mit einer jeden Zweifel ausschlieszenden Sicherheit in objektiver Hinsicht ergeben koennen, dass die am 15.3.1999 verwendeten und von den Zeuginnen kontrollierten Parkscheine, sowie dies vom Berufungswerber immer behauptet wurde, auch tatsaechlich das erste und einzige Mal verwendet wurden.

Schlagworte
Parkgebhren Hinterziehung Parkschein radieren Bleistift Mehrfachverwendung Beweiswrdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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