RS UVS Steiermark 2001/02/08 303.12-37/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Die stellvertretende Leiterin eines bordellähnlichen Betriebes, der noch ohne Bordellbewilligung bzw Gewerbeberechtigung geführt wird, kann bei nachstehendem Sachverhalt nicht als erwiesene Arbeitgeberin der darin beschäftigten ausländischen Prostituierten bzw Tänzerinnen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG angesehen werden:

Die Stellvertreterin erteilte ihre Weisungen offensichtlich (nur) im Auftrag des Betreibers, der als Eigentümer zweier einschlägiger Clublokale selbst den jeweiligen Einsatzort der Prostituierten festlegte, sie zu den Clublokalen brachte und die Untersuchung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz veranlasste. Der Betreiber beschaffte auch die Visa für die Ausländerinnen, streckte die betreffenden Kosten vor und trug vorschussweise auch die Krankenversicherungsbeiträge sowie weitere Aufwendungen. Die Stellvertreterin kassierte die verschiedenen Geldbeträge (Prostitutionsgeld, Miete) von den Prostituierten nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, denn die Einnahmen wurden von jenen Kontoblättern abgebucht, die den Schuldenstand der Beschäftigten enthielten, der sich durch die erwähnten Aufwendungen ergeben hatte. Bei dieser Sachlage reichte der Umstand, dass mehrere Ausländerinnen die Stellvertreterin als Chefin bezeichneten, nicht aus eine Arbeitgeberfunktion der Berufungswerberin anzunehmen.

Schlagworte
Bordell Beschäftiger Arbeitgeber Stellvertreter Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten