TE UVS Steiermark 1999/07/21 303.15-18/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.1999
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Gerhard Wittmann, Dr. Renate Merl und Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn H T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K K, Dr. B M, Mag. A U, Dr. P W, G, G-gasse 39/III, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 24.3.1999, GZ.: 15.1. 1998/4096, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, und die verhängte Strafe auf S 12.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzarrest) herabgesetzt, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 1.200,--, dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Die Strafbestimmung lautet: "§ 24 Abs Z 1 1 lit d ArbIG"

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der Firma H T GesmbH wegen einer Übertretung des § 8 Abs 3 ArbIG (Nichtvorlage von Tachoscheiben des Lenkers I D im Zeitraum von 10.2.1998, 17.25 Uhr bis 13.2.1998, 7.30 Uhr und von 14.2.1998, 00.25 Uhr bis zur Ankunft in Weiz) mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- bestraft.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber den Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht, wandte jedoch ein, der Lenker habe offenbar einzelne Schaublätter nicht abgegeben oder seien sie im Unternehmen, welches zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen in Verstoß geraten. Den Berufungswerber treffe daran jedenfalls kein Verschulden und sei zumindest die Strafe herabzusetzen. In der Berufungsverhandlung vom 21.7.1999 wurde schlussendlich die Berufung auf eine Anfechtung lediglich der Strafhöhe eingeschränkt und ist der Schuldspruch somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist von nachstehenden Feststellungen auszugehen:

Der verfahrensgegenständlichen Anzeige ging eine Kontrolle voraus, welche der meldungslegende Arbeitsinspektor Herr Ing. K am 9.4.1998 in der Firma des Berufungswerbers durchführte. Hiebei wurden routinemäßig die Tachoscheiben mehrerer Lenker kontrolliert, wobei dem Arbeitsinspektor auffiel, dass hinsichtlich zweier Lenker (H P und I D) einige Schaublätter fehlten, welche im Erfassungsblatt zu dieser Kontrolle (Beilage./A zur Verhandlungsschrift) festgehalten wurden. Die damalige Ansprechperson des Arbeitsinspektors, H T jun. stimmte zu, die fehlenden Schaublätter bis spätestens 17.4.1998 ins Arbeitsinspektorat zu schicken. Da dies nicht geschah, wurde die Firma T mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Graz vom 22.4.1998 schriftlich aufgefordert, die fehlenden Schaublätter für den Zeitraum März 1998 (Lenker H P) und Februar 1998 (I D) vorzulegen (Beilage./B zur Verhandlungsschrift). Dieses Schreiben überschnitt sich zeitlich mit der Mitteilung der Firma T vom 20.4.1998, mit welchem einige Schaublätter übermittelt wurden (Beilage./C zur Verhandlungsschrift). Da aber noch immer nicht alle Schaublätter dem Arbeitsinspektorat vorgelegt wurden, erging ein weiteres Schreiben des Arbeitsinspektorates Graz vom 5.5.1998, mit welchem die Firma T aufgefordert wurde, näher bezeichnete Schaublätter des Lenkers D für den Februar 1998 vorzulegen (Beilage./D). Der Wortlaut dieses Schreibens ist auch in der verfahrensgegenständlichen Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 9.6.1998, GZ 0060/5-11/98

übernommen. Daraufhin antwortete die Firma T mit Schreiben vom 11.5.1998, mit welchem weitere Schaublätter hinsichtlich des Lenkers D vorgelegt wurden (Beilage./E). Letztendlich fehlten aber noch immer die Schaublätter hinsichtlich des Zeitraumes vom Dienstag, den 10.2.1998, 17.25 Uhr bis Freitag, den 13.2.1998,

7.30 Uhr sowie vom Samstag, den 14.2.1998, 00.25 Uhr bis zur Ankunft in Weiz. Hinsichtlich dieser bis heute nicht vorlegten, letztgenannten Schaublätter wurde schlussendlich Anzeige erstattet und erging in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis.

Von den insgesamt sechs Tachoscheiben für die Fahrt des Lenkers I D vom 9.2.1998 bis 14.2.1998 (Weiz - München - Wien - Kapfenberg - Ruhrgebiet - Weiz) wurde nur ein einziges Tachoblatt dem Arbeitsinspektorat übermittelt, nämlich für den Zeitraum 13.2.1998 bis 14.2.1998, 00.25 Uhr. Aus diesem einen Tachoblatt ergaben sich Arbeitszeitüberschreitungen und wurde der Berufungswerber deswegen im Punkt 7.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9.11.1998, GZ 15.1 1998/2911, welches mittlerweile rechtskräftig ist, mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- bestraft.

Die fünf übrigen Schaublätter für die verfahrensgegenständliche Fahrt konnten nicht vorgelegt werden.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der belangten Behörde angezogene Strafnorm des § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG sieht einen Strafrahmen von S 500,-- bis S 50.000,--, im Wiederholungsfall von S 1.000,-- bis S 50.000,-- vor. Hiebei kommt im Anlassfall jedenfalls der erste Strafsatz zur Anwendung, da der Berufungswerber wegen einer Übertretung § 8 Abs 3 ArbIG bzw. der sinngemäß gleichlautenden Übertretung des § 26 AZG einschlägig nicht vorbestraft ist und somit kein Wiederholungsfall vorliegt. Die von der belangten Behörde im Ausmaß von etwa 40 % der Höchststrafe bemessene Geldstrafe von S 20.000,-- erscheint demnach nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die erstmalige Begehung dieser Verwaltungsübertretung als überhöht. Hiebei ist jedoch bei der Bemessung der Strafe auf die Anzahl der fehlenden Tachoscheiben (im Anlassfall 5) und daraus resultierend die Anzahl der potentiellen Begehungen des Grunddeliktes Bedacht zu nehmen. Es wäre nämlich im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm kontraproduktiv, jenen Arbeitgeber, welcher die geforderten Aufzeichnungen aus welchem Grunde auch immer gar nicht erst vorlegt, wesentlich besser zu stellen, als einen Firmenchef, welcher ihn möglicherweise belastende Unterlagen der behördlichen Aufforderung entsprechend übermittelt. Dazu kommt, dass der Berufungswerber im Anlassfall aufgrund der einen, für die verfahrensgegenständliche Fahrt übermittelten Tachoscheibe tatsächlich wegen einer Überschreitung von Arbeitszeitbestimmungen bestraft wurde, was den Verdacht nahe legt, dass sich auch aus den anderen angeblich verschwundenen Tachoscheiben möglicherweise weitere Übertretungen ergeben hätten. Ein solcher Verdacht rechtfertigt es jedoch nicht, diese potentiellen Übertretungen als erwiesen anzunehmen. Aus diesem Grunde könnten auch die zahlreichen rechtskräftigen Übertretungen von Arbeitszeitbestimmungen nicht als Erschwerungsgrund angenommen werden.

Es ist daher bei der Strafbemessung richtig nichts als erschwerend und nichts als mildernd anzunehmen und war daher schon aus diesem Grunde die Strafe deutlich herabzusetzen. Hinzu kommt, dass im Anlassfall nicht einmal überprüft werden kann, ob die belangte Behörde nicht womöglich zu Unrecht zum Vorliegen eines Wiederholungsfalles im Sinne des § 24 ArbIG ausgegangen ist, da sie in ihrer Begründung zur Wahl des Strafsatzes keine Angaben gemacht hat. Ein Blick auf das Vorstrafenregister des Berufungswerbers zeigt, dass dieser bisher für vergleichbare Übertretungen des AZG bzw. der EG-Verordnungen 3820 und 3821/85 im Ausmaß von S 1.000,-- bis S 4.000,-- pro Delikt bestraft wurde. In Anlehnung an diese bisher verhängten Strafen wurde die Strafe nunmehr mit insgesamt S 12.000,-- und somit S 2.400,-- pro potentiellem Grunddelikt bemessen, um für den Berufungswerber keinen Anreiz für künftige Nichtvorlagen von Tachoscheiben zu liefern.

Diese Strafe erscheint auch dem in Ermangelung eigener Angaben des Berufungswerbers mit S 30.000,-- netto geschätzten Einkommen angemessen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Erschwerungsgründe Arbeitszeitüberschreitungen Übermittlungspflicht Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten