Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn F D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P S und Dr. W K, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 13.4.2000, GZ.: 15.1 98/4433, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma M A GmbH zu verantworten, dass am 26.6.1998 im Gasthaus F in V, der Geldspielapparat der Marke Rolling Joker G I 540 TV in Betrieb war, obwohl hiefür keine behördliche Bewilligung vorlag, da diese bereits am 9.6.1998 abgelaufen war.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 a Abs 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 29/86 wurde über den Berufungswerber gemäß § 37 Abs 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (12 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen
ausgeführt, dass ein Irrtum des Meldungslegers vorliegen müsse, da im Gasthaus F zwei Geldspielautomaten in Betrieb gewesen seien. Jener Spielapparat für den die Bewilligung abgelaufen war, sei nicht weiter betrieben worden, für den betriebenen Geldspielapparat liege eine Bewilligung vor. Im Übrigen sei der überprüfte Spielautomat nicht in Betrieb, sondern nur eingesteckt gewesen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 29.11.2000, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M GmbH mit Sitz in Z, die wiederum Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Geldspielapparates der Marke Rolling Joker G I 540 TV ist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 9.6.1995, GZ.: 2.1FE23-95/8 wurde die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Geldspielapparates am Standort Gasthof "Zur Post", Fam. F, V, für drei Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Bewilligung führte Insp. T vom Gendarmerieposten V über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Leoben am 26.6.1998 außerhalb der Betriebszeiten des Gasthauses eine Kontrolle dieses Spielapparates durch. Nachdem ihm die Wirtin dieses Lokales, die Zeugin Helga F, das Lokal aufgesperrt hatte, stellte der Meldungsleger anlässlich dieser Überprüfung fest, dass in dem während der Betriebszeiten von jedermann frei zugänglichen Raum, im Bereich der Theke in der rechten hinteren Ecke - vom Eingang aus gesehen - der verfahrensgegenständliche Unterhaltungsspielapparat betriebsbereit aufgestellt war. Der Meldungsleger wies die beiden vor Ort anwesenden Zeugen W und H F auf diesen Umstand hin und erstattete in der Folge die das gegenständliche Verfahren einleitende Anzeige vom 10.9.1998. Einer der beiden Wirtsleute verständigte den Berufungswerber, der kurze Zeit später vor Ort erschien und beim verfahrensgegenständlichen Spielapparat die Platine ausbaute.
Diese Feststellungen konnten nach Abwägung der widersprüchlichen Angaben des Berufungswerbers und der anlässlich der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen getroffen werden. Der Meldungsleger, der einen überzeugenden Eindruck erweckte, gab glaubhaft an, dass jener Apparat, der im Gastlokal im Parterre des Gasthauses F von ihm kontrolliert wurde, keine gültige Bewilligung hatte. Auch wenn der Berufungswerber und die Zeugin H F vorbrachten, dass der im ersten Stock des Objektes im Bereich der Kegelbahn aufgestellte Spielapparat der zur Überprüfungszeit allerdings nicht betrieben wurde, vom Meldungsleger kontrolliert worden sei, und sich der Meldungsleger in der Tatortangabe geirrt habe, vermochte dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, da der Meldungsleger ausdrücklich angab, dass er auftragsgemäß nur den Apparat mit der Nr. G I 540 TV im Bereich des Pubs im Erdgeschoß überprüft habe. Er wisse zwar, dass sich im Bereich der Kegelbahn im ersten Stock ein zweiter Spielapparat befinde, diesen habe er aber am 26.6.1998 nicht überprüft.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung erscheint es daher der Berufungsbehörde aufgrund des persönlichen Eindruckes des Meldungslegers als erwiesen, dass der verfahrensgegenständliche Geldspielapparat am 26.6.1998 außerhalb der Betriebszeiten am Tatort aufgestellt und betrieben wurde. Da während der Öffnungszeiten des Lokals jedoch keine weitere Überprüfung durchgeführt wurde und sowohl der Berufungswerber als auch die beiden Wirtsleute überzeugend angaben, dass der Berufungswerber unmittelbar nach der Überprüfung vor Ort erschienen und die Platine ausgebaut habe, ist zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass der Spielapparat nicht mehr in Betrieb war, als das Lokal in den Abendstunden von jedermann frei begehbar war.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Abs 2 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/98 findet dieses Gesetz nur Anwendung bei Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.
Da entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der verfahrensgegenständliche Geldspielapparat außerhalb der Betriebszeiten des Gasthauses F betrieben wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, als dieser nicht öffentlich zugänglich war, liegt keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 5 a Abs 1 VeranstaltungsG vor.
Ergänzend wird bemerkt, dass entsprechend den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige vom 10.9.1998 der gegenständliche Spielapparat zwar nach dem 9.6.1998 bis zur Überprüfung während der Öffnungszeiten weiter betrieben wurde. Da dieser Zeitraum aber nicht Inhalt einer gültigen Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG war, war es der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG auch nicht möglich, die Tatzeit entsprechend auszuweiten.
Daraus folgt wiederum, dass der Berufung hinsichtlich des im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Tatvorwurfes Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.