Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn E H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17.4.2001, GZ.: 15.1 3323/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber in diesem Punkt als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- (? 14,53) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern präzisiert, als der Satz "Sie haben sich, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht", sowie die Zitierung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 1 KFG entfällt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 15.6.2000 um 09.10 Uhr in Pürgg-Trautenfels, auf der B 145, Strkm 114,200, in Fahrtrichtung Trautenfels den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen MZ gelenkt, obwohl
1. das Fahren mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten sei. Ausgenommen von diesem Fahrverbot seien Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt werde. Eine solche Bestätigung sei vom Berufungswerber nicht mitgeführt worden. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 42 Abs 6 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2. Habe er sich, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Es sei festgestellt worden, dass das Schaublatt am 13.6.2000 und 14.6.2000 um 15.55 Uhr und 16.00 Uhr nach Ablauf des Arbeitstages entnommen worden sei und keine täglichen Ruhezeiten, weder mechanisch, noch händisch aufgezeichnet worden seien. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des Art. 15 Abs 2 EG-VO 3821/85 begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerechten Berufung vom 3.5.2001 führte der Berufungswerber aus, dass es sich bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug um ein lärmarmes Fahrzeug im Sinne des § 8b KDV handle. Der Meldungsleger habe sich betreffend des Nachweises beim Ablesen des Datums geirrt oder sei ihm beim Verfassen der Anzeige ein Fehler unterlaufen. Betreffend Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses führte der Berufungswerber aus, dass er bei der Firma S DienstleistungsAG beschäftigt sei und handle es sich bei diesem Unternehmen um ein Dienstleistungsunternehmen, das Container zustelle und abhole bzw Müllentsorgung veranlasse. Es würden mit den Lastkraftwagen immer nur sehr kurze Strecken zurückgelegt, um Container aufzuladen bzw die Müllentsorgungen durchzuführen. Somit falle der tatgegenständliche Lastkraftwagen am Vorfallstag unter die in Art. 4 Z 6 der EG-VO 3820/85 angeführte Ausnahmeregelung. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 18.9.2001 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers unter Beiziehung des Zeugen RI G L und eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung am 19.10.2001 in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers sowie des Berufungswerbers selbst durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlungen und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Unbestritten ist, dass Herr E H am 15.6.2001 um 09.10 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen MZ in Pürgg-Trautenfels, auf der B 145, Strkm 114,200, in Fahrtrichtung Trautenfels gelenkt hat bzw er infolge dort zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde.
Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 42 Abs 6 StVO ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
a)
mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b)
mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wird.
Gemäß § 8b Abs 4 KDV ist zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 (lärmarmes Kraftfahrzeug) die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Absatz 2 auf Fahrten mitzuführen, um den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs 2 und 3 KFG jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
Gegenständlich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Lastkraftwagen um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt, wobei allerdings zum Tatzeitpunkt 15.6.2000 um 09.10 Uhr eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wurde, welche seit 16.1.2000 ungültig gewesen ist. Entsprechend der vom Berufungswerber vorgelegten Urkunden hat der Lastkraftwagen noch am 15.6.2000 von der Firma J H Spedition- und TransportgmbH, Kraftfahrzeugwerkstätte, eine neue Bestätigung entsprechend § 8b Abs 4 KDV erhalten.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 6 StVO für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur dann Gültigkeit hat, wenn es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt und eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wird. Ein Gebot bzw eine Verpflichtung, dass der Fahrer den genannten Nachweis nach § 8b Abs 4 KDV zu den erlaubten Zeiten (vor 22.00 Uhr bzw nach 05.00 Uhr) mitführen muss, ist der Bestimmung des § 42 Abs 6 StVO nicht zu entnehmen. Somit benötigte der Berufungswerber jedoch zur Tatzeit 15.6.2000 09.10 Uhr keine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV, wobei zu erwähnen ist, dass es keine Beweismittel dahingehend gibt, dass der Berufungswerber am 15.6.2000 vor 05.00 Uhr gefahren ist. Auch ein etwaiger Tatort wo der Berufungswerber vor 05.00 Uhr gefahren sein sollte, ist nicht bekannt. Im Zweifel war somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 42 Abs 6 StVO nicht begangen hat. Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers ist dieser seit ca. 6 Jahren bei der Firma S als Fahrer beschäftigt, wobei er seine Fahrten großteils mit dem tatgegenständlichen Lastkraftwagen durchführt. Seine wöchentlichen Fahrten gestalten sich im Wesentlichen immer gleich, wobei Beginn und Ende einer täglichen Fahrt jeweils der Sitz der Firma S DienstleistungsAG in M ist. Im Einzelnen holt der Berufungswerber montags jeweils bei den Zweigstellen der Firma M D in L, Bruck und Leoben Altpapier und gepresste Papierbecher ab. Hiebei werden im Tauschverfahren die vollen "Wagerln" mit Hilfe einer Hebebühne auf den Lastkraftwagen geladen und die leeren "Wagerln" hingestellt. Am Dienstag holt der Berufungswerber Altkleider im Bezirk Liezen ab, wobei die Altkleider in Metallbehältern liegen und die Kleider vom Berufungswerber in Säcke geladen werden, welche dann wiederum auf dem Lastkraftwagen transportiert werden. Am Mittwoch macht der Berufungswerber die sogenannte Elektrotour, dh, dass er von verschiedenen Firmen im Bereich von Altaussee, Bad Aussee und Liezen kaputte Elektrogeräte (TV-Geräte, Kühlschränke, Leuchtstoffröhren und andere gewerbliche Abfälle) abholt und diese nach Mitterdorf bringt. Tatgegenständlich hatte der Berufungswerber laut seinen Angaben bei vier Firmen in Bad Aussee bzw Altaussee kaputte Elektrogeräte geladen und befand sich auf dem Weg nach Liezen, wo er zwei oder drei Elektrohändler besuchen wollte, als er auf der B 145, bei Strkm 114,200, zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Am Donnerstag fährt der Berufungswerber hauptsächlich Gasthöfe, aber auch Altersheime und Krankenhäuser an und nimmt dort im Tauschverfahren Küchenabfälle (in Plastikbehältern) mit. Es sind dies im Wesentlichen 15 Betriebe im Bereich von Mariazell bis Bruck. Am Freitag fährt der Berufungswerber noch einmal Betriebe der Firma M D an, allerdings im Bereich von Knittelfeld und Judenburg. Festzuhalten ist, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers mit einem entsprechenden Kontrollgerät ausgerüstet ist, wobei der Berufungswerber laut seinen Ausführungen aufgrund der Tatsache, dass er tagsüber 15 Mal oder noch öfter stehen bleibt, einfach vergisst, den entsprechenden Schalter im Fahrzeug umzuschalten. Dadurch ist natürlich am Schaublatt nicht ersichtlich, ob der Berufungswerber beispielsweise seine Ruhezeit nimmt oder nicht. Nach Beendigung seiner täglichen Fahrt nimmt der Berufungswerber das Schaublatt heraus und trägt Abfahrtsort bzw Ankunftsort (jeweils Mitterdorf) sowie die gefahrenen Straßenkilometer ein. Das Schaublatt kommt dann in eine eigene Mappe und führt der Berufungswerber diese Mappe bei seinen täglichen Fahrten mit. Gemäß des im erstinstanzlichen Aktes enthaltenen Schaublattes vom 13.6.2000 ist der Berufungswerber an diesem Tag 416 Kilometer und am 14.6.2000 350 Kilometer gefahren. Gemäß der Bestimmungen des Art. 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinausverwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu bedienen, müssen sie die im Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstaben B, C und D (sonstige Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eintragen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass bei den tatgegenständlichen Schaublättern des 13.6.2000 und 14.6.2000 keine täglichen Ruhezeiten, weder mechanisch, noch händisch aufgezeichnet wurden. Der diesbezügliche Sachverhalt gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers RI L, wonach diesem im Zuge seiner Kontrolle am 15.6.2000 um 09.10 Uhr aufgefallen ist, dass die erforderlichen Ruhezeiten gefehlt haben bzw sich keine diesbezüglichen Eintragungen auf der Rückseite der Schaublätter befunden haben. Auch entsprechend der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schaublätter (Kopien) bzw der Angaben des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass keine täglichen Ruhezeiten aufgezeichnet wurden. Zu dem Vorbringen des Berufungswerbers betreffend der in Art. 4 Nr. 6 EWG-VO 3820/85 genannten Ausnahmeregelung für Fahrzeuge der Müllabfuhr ist wie folgt auszuführen: Entsprechend der Entscheidung der EuGH vom 21.3.1986, C-39/95, ist das Ziel der Verordnung, wie aus ihrer ersten Begründungserwägung hervorgeht, die Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. In Anbetracht dieser Ziele, hauptsächlich desjenigen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ist der Begriff "Müllabfuhr" so auszulegen, dass damit nur das Abholen des Mülls von einem Ort gemeint ist, wo dieser abgelegt wurde. Fahrzeuge der Müllabfuhr legen innerhalb kurzer Zeit kurze Strecken zurück, wobei die Beförderung gegenüber der Abfuhr zurücktritt. Mülltransport, der diese Merkmale nicht aufweist, fällt nicht unter die Befreiung. Als Müll im Sinne dieser Bestimmung sind Abfälle sowohl häuslicher, als auch gewerblicher Art sowie Sonderabfälle zu definieren, soweit ihre Abfuhr mit Allgemeininteresse liegt. Als Müllabfuhr ist somit die Abfuhr von Haus zu Haus innerhalb eines engen örtlichen Bereiches zu verstehen. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Vielmehr stand offensichtlich der Transport der Abfälle im Vordergrund, wobei der Abfall über eine relativ große Entfernung von mehreren hundert Kilometern in einem Zeitraum von ca. 8 Stunden transportiert wurde. Gerade dadurch ist jedoch insbesondere zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr der Sinn und Zweck eines Kontrollgerätes bzw Schaublattes gegeben. Weiters sei erwähnt, dass, wenn das Fahrzeug tatsächlich nur zur Müllabfuhr benützt würde, es zweifelhaft erscheint, weshalb dieses überhaupt mit einem Kontrollgerät ausgerüstet wurde, wobei das Fahrzeug offensichtlich auch nicht mit einer entsprechend § 27 Abs 4 StVO nötigen Warnleuchte mit gelbrotem Licht ausgerüstet war. Es war daher davon auszugehen, dass das vom Berufungswerber verwendete Fahrzeug nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) 3820/85 fällt und hat der Berufungswerber die ihm unter Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten. Ergänzend sei erwähnt, dass dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, keine täglichen Ruhezeiten, weder mechanisch, noch händisch aufgezeichnet zu haben und es daher unerheblich ist, dass die Behörde erster Instanz den Vorhalt das Schaublatt am 13.6.2000 bzw 14.6.2000 vor Ablauf des Arbeitstages entnommen zu haben, auf nach Ablauf des Arbeitstages (richtigerweise) präzisierte. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die vom Berufungswerber übertretene Verwaltungsvorschrift soll sicherstellen, dass unselbstständig Erwerbstätige über die gesamte Dauer ihrer Lebensarbeitszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können. Gesundheitliche Folgeschäden durch Überbelastung von Arbeitnehmer sollen verhindert werden. Bei Berufskraftfahrern dient die Limitierung der zulässigen Einsatzzeiten und Lenkzeiten sowie die Einhaltung der Ruhepausen und Ruhezeiten dazu, die Kraftfahrer zunächst vor eigener psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Ruhezeiten, aber auch Lenkpausen bzw Unterbrechungen haben zudem den Sinn, den Fahrern die Möglichkeit zu gewähren, sich soweit zu regenerieren, dass sie ihre Tätigkeit konzentriert durchführen können und somit eine Übermüdung und damit Gefahr von Unfällen, die aus Übermüdung entstehen können, zu verhindern. Daneben kommt den Sonderbestimmungen für Lenker von Schwerkraftfahrzeugen auch schon aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor Unfällen durch Übermüdung der Lenker besondere Aufmerksamkeit zu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Behörde erster Instanz wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen von netto S 17.000,--, kein Vermögen, keine Belastungen, Sorgepflichten für zwei Personen) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.