Die Strafbarkeit der betriebsbereiten Aufstellung eines nicht bewilligten Geldspielapparates nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG setzt voraus, dass der Apparat öffentlich zugänglich ist. Eine öffentliche Zugänglichkeit liegt zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor, wenn der Gastraum, in dem der Spielapparat betrieben wird, zwar während der Öffnungszeiten des Gasthauses für jedermann frei zugänglich ist, jedoch die Kontrolle außerhalb dieser Öffnungszeiten erfolgt und das Lokal (erst) anläßlich der Kontrolle aufgesperrt wird. Da am selben Tag während der Öffnungszeiten keine weitere Kontrolle durchgeführt wurde und beide Wirtsleute überzeugend angaben, dass der Berufungswerber die Platine des Spielapparates unmittelbar nach der erwähnten Überprüfung ausgebaut hatte, konnte der Tag der Kontrolle nicht als erwiesene Tatzeit einer Übertretung nach § 5a VeranstaltungsG herangezogen werden.