Der Berufungswerber konnte trotz Bestreitung als Lenker angenommen werden, da er als Auskunftspflichtiger von einer Autoverleihfirma unter Beilage des Mietvertrages namhaft gemacht wurde, nach welchem er das Fahrzeug keinem anderen Lenker überlassen durfte, und da er sich, obwohl bereits von der Erstbehörde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, nicht die Mühe gemacht hatte, einen seiner (behaupteten) Mitfahrer als tatzeitlichen Lenker zu eruieren bzw. das behauptete Fehlen seiner Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen.