Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 03.08.2006, Zl II-STR-00636e/2006, wurde gegen Herrn J. P., I. ?I., folgender Tatvorwurf erhoben: ?Gemäß § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz, (WRG), BGBl Nr 215/1959, sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Nach § 32 Abs 2 lit c) WRG bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben... mehr lesen...
Rechtssatz: Fließt von einer auf unbefestigtem Boden errichteten Mistlagerstätte vom Anwesen des Beschuldigten durch Tretmist verunreinigtes Regenwasser ungehindert in den Kanal und daraufhin in die Gurk, welche sich braun verfärbte sowie aufgrund des Sickersaftes Schaum bildete und ist daher eine unmittelbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit, dh eine Verunreinigung iSd § 30 Abs 3 WRG eingetreten, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die gegenständliche Mistlage... mehr lesen...
Rechtssatz: Feldlagerstätten von Stallmist werden insbesondere in den Wintermonaten seit Jahrhunderten im Rahmen der Landwirtschaft angelegt, um im Frühjahr den Naturdünger auf Wiesen oder Felder aufzubringen. Diese Zwischenlagerung ist nicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG bewilligungspflichtig, wenn sie auf gewachsenem Grund oder auf einer aufgelassenen Straße und somit auf befestigtem Boden erfolgt. In diesen Fällen ist nämlich nach dem natürlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass Abwäss... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe auf seinem Wiesengrundstück rechtsufrig des B in B - G in einem Abstand von ca. 3 bis 4 m vom B ohne wasserrechtliche Bewilligung einen Misthaufen angelegt, obwohl Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Er habe dadurch § 32 Abs 2 lit c WRG verletzt und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine kurzfristige (für ca. 15 - 20 Minuten) gänzliche Absperrung des Wasserzuflusses zu einem insgesamt über 2 km langen Werkskanal im Rahmen der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen stellt keine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers (ökologische Funktionsfähigkeit) dar. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Absperrung, Sperre, Wasserzufluss, Werkskanal, Beeinträchtigung, Sanierung, Sanierungsmaßnahmen, Funktionsfähigkeit, ökologische Funktionsfähigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer, wodurch der CSB-Wert dieses Gewässers (?15 mg/l) um das 300-fache erhöht wurde, stellt eine erhebliche Gewässerverunreinigung dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.12.1997, GZ.: 15.1 1997/3996, wurde Frau Maria L zur Last gelegt, sie habe zumindest bis 10.07.1997 in 8350 Hirzenriegl Nr. 43 zur Abwasserentsorgung über eine Abwasseranlage verfügt, wobei die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden, somit die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Für die festgestellte Ableitung liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor und sei sie ersucht worden, nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 32 Abs 1 und 2 WRG fehlt bei der bloßen Feststellung, daß die Berufungswerberin zur Abwasserentsorgung über eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage verfüge, da die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden und für die festgestellte Ableitung keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Auch nach Neuplanung der Anlage sei trotz Aufforderung (bis zu einem bestimmten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Auflagenverstoß kann nicht stets als ein strafbares Verhalten ?entgegen einer Bewilligung? gedeutet werden; das ist nur schlüssig, wenn die sogenannte Auflage im engen sachlichen Konnex zur Bewilligung bzw. zum Hauptinhalt des Bescheides steht. § 134 WRG 1959 regelt die Verpflichtung zur Überprüfung von Wasseranlagen und zur Befundvorlage, wobei insofern besondere Strafbestimmungen (§ 137 Abs2 litw und Abs4 lith) vorgesehen sind. Diese Regelungen sind abschließend (systemat... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerver... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer aus einem Schlachtbetrieb organisch hochbelastetes Abwasser absetzt und eine Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 und Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 veranlaßt und diese Abwässer konsenslos, dh ohne wasserrechtliche Bewilligung, beseitigt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach § 32 Abs 1 WRG kann dann nicht erfolgen, wenn sich die Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit des § 137 Abs 9 WRG auf die wesentlichen Tatbestandselemente "unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit" nicht bezogen haben. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz ist nur dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, nicht aber schon dann, wenn eine solche Einwirkung nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Eine solche nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer ist dann nicht anzunehmen, wenn im Beweisverfahren hervorkommt, daß "aufgrund der vorherrschenden T... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht einer strengeren Strafe nach den Abs.3 bis 5 unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Nach § 32 Abs.4 WRG 1959 idF der WR-Novelle 1990 bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung rügt zunächst zutreffend, daß sich der Tatzeitraum im
Spruch: des gegenständlichen Straferkenntnisses mit Tatzeiträumen anderer gleichgelagerter Straferkenntnisse der belangten Behörde überschneidet. Konkret handelt es sich um die Straferkenntnisse vom 9. Mai 1994, Zl. (Tatzeitraum: 23.11.1993 bis 26.02.1994), und vom 12. September 1994, Zl. (Tatzeitraum: 1.07.1993 bis 13.11.1993). Beide Straferkenntnisse wurden jeweils im Spruchpunkt b) hinsichtlich der Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Gemäß § 32 Abs.4 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 bedarf der Indirekteinleiter, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorhalt, der Beschuldigte habe ..."ohne wasserrechtliche Bewilligung schlammhaltige Gülle an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung in einer Menge aufgebracht, die nicht als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung angesehen werden könne und hätte diese Ausbringung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft" entspricht nicht den Erfordernissen nach § 44a VStG, da die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Ind... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einer wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ca 50 a ohne wasserrechtliche Bewilligung Hausfäkalien ausbringt um die Verstopfung in einer privaten Hausklärgrube zu beheben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil durch das Ausbringen von Fäkalien eine Gefährdung des Wirkungsgefüges Boden-Grundwasser-Vegetation eintritt. Eine Ausbringung von Jauche und Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen ist zwar nicht sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Beauftragt der Beschuldigte einen Landwirt die Hausfäkalien eines Gast- und Cafehauses auf einem Grundstück punktförmig zu entleeren, ohne für diese Einwirkung auf Gewässer eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen, so verantwortet der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung der Anstiftung einer Person zur Begehung einer Verwaltungsübertretung. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gemisch aus häuslichen Abwässern und Sickerwasser vom Misthaufen ist der Jauche gleichzusetzen. Wird 10.000 Liter Jauche punktuell in geringen Abständen zueinander ausgelassen, so handelt es sich dabei nicht nur um keine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, sondern handelt es sich beim Auslassen der Jauche im beschriebenen Sinne um eine Maßnahme, welche durch Eindringen (versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser konkret verunreinigt. Hat de... mehr lesen...
Rechtssatz: Bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist von der belangten Behörde als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß der durch die Obergrenze für die Geldstrafe einerseits und die Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe andererseits vorgegebenen Relation festzusetzen. Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Verlegt der Eigentümer eines Wiesengrundstückes in Abständen von 6 m Rohre, durch welche verdünnte Abwässer aus Duschen und WC-Anlagen ohne Bewilligung flächenmäßig ausgebracht werden, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g iVm § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz, da es sich bei dieser Aufbringung um eine häusliche Abwasserentsorgungsmaßnahme handelt und häusliche Fäkalwässer nicht zur üblichen, ordnungsgemäßen, landwirtschaftlichen Bewirtschaftung he... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das Bewilligungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes soll gewährleistet werden, daß bewilligungspflichtige Abwasserbeseitigungsanlagen fachgerecht, entsprechend dem Stand der Technik und den jeweiligen örtlichen Erfordernissen angepaßt, ausgeführt werden. Da bei der konsenslosen Errichtung derartiger Anlagen die genannten Aspekte einer behördlichen Prüfung entzogen werden, ist der objektive Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen grundsätzl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn O S gemäß §137 Abs3 litg Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, da die häuslichen Abwässer der Pension W im Standort M Nr 92 seit 30. November 1990 bis zumindest 3. September 1991 ungereinigt auf dem Grundstück Nr xx, KG M, versickern, obwohl dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Daneben wurde noch dem Beschuldigten die Tra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch aus der Übertretungsnorm des §137 Abs3 litg WRG abgeleitet werden kann, daß die Erstbehörde das Versickern ungereinigter häuslicher Abwässer als eine Einwirkung auf Gewässer gewertet hat, so unterliegen gemäß §32 Abs2 WRG im Sinne des §32 Abs1 WRG nur mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer der Bewilligungspflicht. Dies kommt aber im Rahmen der Tatbeschreibung nicht ausdrücklich vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Bringt der Beschuldigte als Landwirt 4.000 Liter Jauche, stammend aus einer Schwemmentmistung auf einem abschüssigen und schneebedeckten Grundstück im Ausmaß von einem Hektar punktförmig auf, wodurch Jauche zirks 100 Meter auf eigenes und anschließend 10 Meter auf das angrenzende Grundstück des Nachbarn floß, wodurch eine keinesfalls bloß geringfügige und unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beinträchtigende Einwirkung ohne wasserrechtliche Bewilligung erf... mehr lesen...