Der Tatvorhalt, der Beschuldigte habe ..."ohne wasserrechtliche Bewilligung schlammhaltige Gülle an der näher bezeichneten Tatörtlichkeit auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung in einer Menge aufgebracht, die nicht als ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung angesehen werden könne und hätte diese Ausbringung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft" entspricht nicht den Erfordernissen nach § 44a VStG, da die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, fehlen. Aufgrund der vorliegenden in Betracht kommenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und aus deren Zusammenschau folgt als wesentliches Tatbestandsmerkmal der umschriebenen Tathandlung - die durch die gesetzte Maßnahme verwirklichte "Einwirkung auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt ..." sind (Einstellung des Verfahrens).