RS UVS Oberösterreich 1992/10/27 VwSen-260039/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 27.10.1992
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Rechtssatz

Bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist von der belangten Behörde als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß der durch die Obergrenze für die Geldstrafe einerseits und die Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe andererseits vorgegebenen Relation festzusetzen. Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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