Eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung nach § 32 Abs 1 WRG kann dann nicht erfolgen, wenn sich die Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit des § 137 Abs 9 WRG auf die wesentlichen Tatbestandselemente "unmittelbaren oder mittelbaren Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit" nicht bezogen haben. (Einstellung des Verfahrens).