RS UVS Steiermark 1998/12/10 30.1-24/98

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Rechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 32 Abs 1 und 2 WRG fehlt bei der bloßen Feststellung, daß die Berufungswerberin zur Abwasserentsorgung über eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage verfüge, da die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden und für die festgestellte Ableitung keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Auch nach Neuplanung der Anlage sei trotz Aufforderung (bis zu einem bestimmten Datum) nicht um wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden. So ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, in welcher Weise eine Einwirkung auf ein Gewässer erfolgt, das heißt, ob eine Einbringung (in Gewässer) oder eine Versickerung der mechanisch gereinigten Abwässer erfolgt.

Schlagworte
Abwasseranlage Einwirkung Einbringung Versickerung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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