TE UVS Tirol 2007/05/04 2006/K12/2479-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 12, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Franz Schett, der Berichterstatterin Mag. Barbara Glieber und dem weiteren Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst, über die Berufung des Herrn J. P., XY-Straße 6, I. ?I., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 03.08.2006, Zl II-STR-00636e/2006, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 03.08.2006, Zl II-STR-00636e/2006, wurde gegen Herrn J. P., I. ?I., folgender Tatvorwurf erhoben:

 

?Gemäß § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz, (WRG), BGBl Nr 215/1959, sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

 

Nach § 32 Abs 2 lit c) WRG bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, nach Maßgabe des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle einer wasserrechtlichen Bewilligung.

 

Ihrerseits wurde als Landwirt in I. ?I., XY-Straße 6, zufolge Ihrer nachangeführten Verhaltensweise gegen § 32 Abs 1 iV mit § 32 Abs 2 lit c) WRG verstoßen:

 

Sie haben im Rahmen Ihrer im Standort I. ?I., XY-Straße 6, bzw vom Standort I. ?I., XY-Straße 6, aus betriebenen Landwirtschaft seit (zumindest) zehn Jahren, also zumindest vom 1.11.1996 bis 21.3.2006, und zwar vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 1. Mai des jeweils folgenden Jahres, im Gemeindegebiet von I., und zwar auf der Gp Nr XY, KG I., (zumindest) eine Düngerstätte im Ausmaß von ca 600 m2 Grundfläche zur Lagerung von aus Ihrer eigenen Landwirtschaft in I. ?I., XY-Straße 6, stammendem Kuhmist und zur Lagerung von aus der Reitanlage ?R.? in I. ?I. stammendem Pferdemist sowie zur Lagerung nach deren Inanspruchnahme aus diesen Pferdestallungen verbrachter Einstreu in Gestalt von Sägespänen und Stroh unter freiem Himmel und auf unbefestigtem Boden ohne irgendwelche baulichen Einrichtungen unterhalten bzw betrieben, wobei diese Mistablage eine durchschnittliche Höhe zwischen einem und drei Metern aufgewiesen hat, sodass jeweils in den Monaten Februar, März und April das Ausmaß der dortigen Mistablagerung ca 1.800 m3 betragen hat; jenes unter diesen zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfolgte Unterhalten der Düngerstätte (Mistablage) führt bei gewöhnlichem, natürlichem und vorauszusehendem Verlauf der Dinge zu einer Verunreinigung des Grundwassers insofern, als im Zuge der anlastungsgegenständlichen Lagerung von Mist und verbrauchter Einstreu - insbesondere im Zusammenhang mit Niederschlägen - entstehende (auftretende) Jauchewässer und Düngerstättensickerwässer im Boden versickern und in der Folge das Grundwasser verunreinigen. Es unterlag bzw unterliegt daher diese anlastungsgegenständliche Düngerstätte der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG; dieses zuvor beschriebene Unterhalten der in Rede stehenden Düngerstätte war jedoch nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt.

 

Sie haben dadurch als Landwirt und Verfügungsberechtigter über die gegenständliche Düngerstätte eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 iV mit § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG, BGBl Nr 215/1959, begangen.?

 

Über den Beschuldigten wurde daher gemäß § 137 Abs 2 leg cit eine Geldstrafe von Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr J. P. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und dazu begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Bei der gegenständlichen Lagerung von Dünger scheinen nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer ausgeschlossen zu sein. Der Behörde wird an dieser Stelle vorgeworfen, ein mangelhaftes bzw. unzulängliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Außer Streit steht die im Bescheid angeführte Fläche von 600 m2; keinesfalls aber wurde Mist im Ausmaß von 1 800 m3 abgelagert, vielmehr beträgt das Ausmaß der dortigen Mistablagerung 300m3.

 

Die Behörde unterstellt dem Gesetz (§ 32 Abs 2 WRG ) einen gleichheitswidrigen Inhalt, indem sie davon ausgeht, dass ?eine Bewilligungspflicht immer dann gegeben ist, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.? Laut § 32 WRG gilt es, Gewässerverunreinigungen vorzubeugen; jedoch scheint die Möglichkeit einer Einwirkung sowie die Befürchtung hinsichtlich außergewöhnlicher Ereignisse nicht für eine Bewilligungspflicht ausreichend zu sein (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0046; VwGH 20.2.1997; 96/07/0130).

 

An dieser Stelle wird auf den Ausnahmetatbestand der von der Behörde herangezogenen Rechtsnorm verwiesen: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine geringfügige Einwirkung, da ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Anlage von Düngerstätten) vorliegt. Der Gesetzgeber stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass bloß geringfügige Einwirkungen (bis zum Beweis des Gegenteils - die Beweislast trifft die Behörde!) nicht als Beeinträchtigung gelten.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die nachfolgenden Bestimmungen beachtlich:

 

?1. Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl 215/1959, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 87/2005:

 

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

....

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

....

 

Strafen

§ 137

.....

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

....

5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

....

 

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

§ 66

?..

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder  Richtung abzuändern.?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Grundwasser durch Anlage und Betrieb einer Düngerstätte ohne wasserrechtliche Bewilligung angelastet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl VwGH 23.04.1998, Zl 96/07/0227 uva).

 

Zur Klärung der Frage, ob aufgrund der verfahrensgegenständlichen Feldlagerung von Kuh- und Pferdemist bzw Einstreu nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen war, hat die Berufungsbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren mit Befassung eines wasserfachtechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.11.2006, Zl Vih-370/101/07, zu den gestellten Fragen Folgendes ausgeführt:

 

?ad 1.

Beim gegenständlichen Mistlagerplatz ist mit keiner nachteiligen Auswirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (insbesondere des Grundwassers) zu rechnen.

 

Begründung:

Der gegenständliche Mistlagerplatz liegt außerhalb eines Wasserschon- und Wasserschutzgebietes sowie außerhalb vom Einzugsgebiet von genutzten bzw zukünftig nutzbaren Wasservorkommen. Der Mistlagerplatz ist von nahezu ebenen relativ großflächigen Wiesen und Äckern umgeben. Es sind in diesem Bereich keine nennenswerten Oberflächengewässer (Vorfluter und Seen) vorhanden. Von der Brenner Basistunnel Gesellschaft (BBT SE) wurde im Rahmen der Untergrunderkundung rd 400 m nordwestlich des Mistlagerplatzes eine Bohrsonde mit der Bezeichnung In-B-02/04 errichtet. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Grundwasserspiegel rd 16 m unter Geländeniveau liegt. Im Bereich des Mistlagerplatzes ist das Gelände rund 11 m höher als die Oberkante dieser Bohrsonde. Der Mist wird auf einer Wiese, dh auf humosen Mutterboden mit einer Mächtigkeit von ca 30 cm, gelagert. Mit dieser Bodenschicht werden (auf natürliche Weise) kontaminierte Wässer - wie bei bepflanzten Bodenfilteranlagen (sogenannte Pflanzenkläranlagen), die mittlerweile dem Stand der Wasserreinigungstechnik entsprechen, - auch während den Wintermonaten wirkungsvoll biologisch gereinigt und teilweise entkeimt. Der Mist insbesondere strohreicher (Pferde-)Mist bildet nach wenigen Wochen der Lagerung eine Deckschicht (vergleichbar mit einem mit Stroh oder Schilf abgedeckten Dach), die zumindest einen Teile des Niederschlagwassers an der Oberfläche dieser Deckschicht bis zum Rand des Misthaufens abführt. Der in der einschlägigen Fachliteratur für die Versickerung von biologisch gereinigtem Abwasser empfohlene Flurabstand (dh Abstand zwischen der Oberfläche der Versickerung und dem Grundwasserspiegel) von mindestens 3 m wird mit rd 27 m (ist rd 16 m und 11 m) bei weitem erreicht.

 

ad. 2.

Beim gegenständlichen Mistlagerplatz ist die im Raum stehende gelagerte Mistmenge 1.800 m3 oder 300 m3 nicht von Wesentlicher Bedeutung.

 

Begründung:

Augrund der örtlichen Situation und aufgrund der Bedingungen unter denen die Mistlagerung erfolgt (siehe Begründung Pkt 1.) macht die im Raum stehende Mistmenge für die Beurteilung keinen wesentlichen Unterschied.?

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.04.2007 hat der Amtssachverständige außerdem folgende ergänzende Ausführungen gemacht:

?Der Umstand, dass im gegenständlichen Bereich bereits seit vielen Jahren Mist und Einstreu zwischengelagert wird, ändert nichts an meiner Beurteilung. Der vorhandene Mutterboden hat eine sehr gute Reinigungsleistung, insbesondere bezüglich der Kohlenstoff-, Stickstoff- und Phosphorparameter, die in solchem Mist primär vorhanden sind. Es wäre außerdem auch eine sehr große Absorptionskraft bezüglich Schwermetalle gegeben, wobei allerdings dann, wenn es sich ? wovon ich ausgehe ? um normalen Mist handelt, eine Schwermetallbelastung nicht anzunehmen ist.

 

Anzumerken ist auch, dass die erwähnte aktive Bodenpassage eine keimreduzierende Wirkung hat. Dies ist durch zahlreiche Versuche an der Universität für Bodenkultur belegt.

 

Probleme ergeben sich in Tirol bei der Feldlagerung von Mist insbesondere dann, wenn diese Lagerung in Hanglagen oder in der Nähe von Gewässern erfolgt. Wenn eine aktive Bodenpassage vorhanden ist, spielt sich der Großteil der Reinigungswirkung bereits im ersten Dezimeterbereich ab.

 

In der einschlägigen Fachliteratur wird bei der Versickerung von Abwässern ein Abstand zwischen Geländeoberkante und Grundwasserkörper von 3 m (Grundwasserhochstand) empfohlen.?

 

Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen, an deren inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln, für die Berufungsbehörde keine Veranlassung bestanden hat, konnte der durch die Erstinstanz erhobene Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden und war das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben.

 

Von einer endgültigen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der verfahrensgegenständlichen, mehrjährigen Feldlagerung von Mist und Einstreu war allerdings abzusehen, weil in geringem Umfang offenkundig auch im Winter 2006/2007 Ablagerungen im gegenständlichen Bereich erfolgt sind und durch die Zwischenlagerung allenfalls gegen andere Bestimmungen verstoßen worden ist. So könnte sich allenfalls ein Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5./6. Dezember 2002 bzw 16. Februar 2006, ergeben.

Ebenfalls könnte im gegenständlichen Fall eine nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu beurteilende Zwischenlagerung von Abfällen vorliegen, zumal auf dem betreffenden Grundstück unstrittig auch Pferdemist und Einstreu aus der ?R.? in I. ?I. gelagert worden ist (laut Aussage des Berufungswerbers seit ca 4 Jahren). Nach § 2 Abs 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall aber nur dann nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

 

Eine abschließende Prüfung dieser Fragen durch die Berufungsbehörde hatte allerdings zu unterbleiben, weil diese gemäß § 66 Abs 4 AVG in ihrer Beurteilung auf die ?Sache? des erstinstanzlichen Verfahrens, also auf die dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte Tat beschränkt ist (vgl VwGH 17.03.1980, Zl 2251/79 uva).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Umstand, dass, im, gegenständlichen, Bereich, seit, vielen, Jahren, Mist, Einstreu, zwischengelagert, wird, ändert, nichts, an, meiner, Beurteilung, Der, vorhandene, Mutterboden, hat, eine, sehr, gute, Reinigungsleistung, insbesondere, bezüglich, der, Kohlenstoff-Stickstoff-Phosphorparameter, die, in, solchem, Mist, vorhanden, sind, Es, wäre, außerdem, auch, eine, sehr, große, Absorptionskaft, bezüglich, Schwermetalle, gegeben, wobei, allerdings, dann, wenn, es, sich, um, normalen, Mist, handelt, eine, Schwermetallbelastung, nicht, anzunehmen, ist, Aufgrund, dieser, gutachterlichen, Ausführungen, konnte, der, durch, die, Erstinstanz, erhobene, Tatvorwurf, nicht, aufrecht, erhalten, werden, war, das, angefochtene, Straferkenntnis, daher, zu, beheben, Von, einer, endgültigen, Einstellung, wegen, der, verfahrensgegenständlichen, mehrjährigen, Feldlagerung, von, Mist, Einstreu, war, allerdings, abzusehen, weil, in, gringenm, Umfang, offenkundig, auch, im, Winter 2006/2007, Ablagerungen, im, gegenständlichen, Bereich, erfolgt, durch, die, Zwischenlagerung, allenfalls, gegen, andere, Bestimmungen, verstoßen, worden, ist, so, könnte, sich, allenfalls, ein, Verstoß, gegen, die, Verordnung, des, Bundesministers, für, Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über, das, Aktionsprogramm 2003, zum, Schutz, der, Gewässer, vor, Verunreinigung, durch, Nitrat, aus, landwirtschaftlichen, Quellen, kundgemacht, im, Amtsblatt, zur, Wiener, Zeitung, vom 5./6. Dezember 2002, bzw, 16. Februar 2006, ergeben, Ebenfalls, könnte, im, gegenständlichen, Fall, eine, nach, den, abfallrechtlichen, Vorschriften, zu, beurteilende, Zwischenlagerung, von, Abfällen, vorlegen, zumal, auf, dem, betreffenden, Grundstück, unstrittig, auch, Pferdemist, Einstreu, aus, der ?R.?, in, i.-I., gelagert, worden, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung