Feldlagerstätten von Stallmist werden insbesondere in den Wintermonaten seit Jahrhunderten im Rahmen der Landwirtschaft angelegt, um im Frühjahr den Naturdünger auf Wiesen oder Felder aufzubringen. Diese Zwischenlagerung ist nicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG bewilligungspflichtig, wenn sie auf gewachsenem Grund oder auf einer aufgelassenen Straße und somit auf befestigtem Boden erfolgt. In diesen Fällen ist nämlich nach dem natürlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass Abwässer der Feldlagerstätte höchstens geringfügig versickern können und eine Einwirkung auf das Grundwasser entweder gar nicht oder nur geringfügig erfolgt. Dazu kommt, dass im Winter auf Grund der kalten Witterung nur geringe Mengen an verunreinigten Sickerwässern anfallen, die durch Mikroorganismen in den Bodenschichten abgebaut werden. Somit sind solche Feldlagerstätten nach dem natürlichen Lauf der Dinge als ordnungsgemäße landwirtschaftlichen Bodennutzung anzusehen. Eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG hätte hingegen eine planmäßige und nicht nur geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser durch Anlagen vorausgesetzt.