Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung der Frau Maria L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.12.1997, GZ.: 15.1 1997/3996, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.12.1997, GZ.: 15.1 1997/3996, wurde Frau Maria L zur Last gelegt, sie habe zumindest bis 10.07.1997 in 8350 Hirzenriegl Nr. 43 zur Abwasserentsorgung über eine Abwasseranlage verfügt, wobei die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden, somit die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Für die festgestellte Ableitung liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor und sei sie ersucht worden, nach Neuplanung der Anlage hiefür bis längstens 31.05.1997 um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, was sie jedoch bis 09.12.1997 unterlassen habe. Sie habe dadurch § 32 WRG 1959 verletzt und wurde über sie gemäß § 137 Abs 3 lit g leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In ihrer rechtzeitigen Berufung wies Frau Maria L auf verschiedene Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der vorher ergangenen Strafverfügung und des bekämpften Straferkenntnisses, und darauf hin, daß ihrer Ansicht nach die Abwasseranlage durchaus dem Stand der Technik entspreche. Außerdem sei die Bestrafung ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da andere Betreiber von mechanischen Kläranlagen offensichtlich nicht bestraft würden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß § 32 Abs 2 WRG 1959 bedürfen einer Bewilligung unter anderem insbesondere:
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die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen oder
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Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Eine Bewilligungspflicht für Anlagen allein ohne beabsichtigte Einwirkung sieht das WRG 1959 gemäß § 32 Abs 3 nur für die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer vor.
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.
Aus der oben angeführten Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise eine Einwirkung auf ein Gewässer erfolgt, das heißt, ob eine Einbringung oder eine Versickerung der mechanisch gereinigten Abwässer erfolgt. Dem Spruch fehlt somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.
Eine Änderung des Spruches durch die erkennende Behörde konnte nicht erfolgen, da als Tatzeit im Straferkenntnis der 10.07.1997 festgesetzt wurde und somit mittlerweile gemäß § 31 Abs 1 VStG in Verbindung mit § 137 Abs 9 WRG Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Das Straferkenntnis war somit zu beheben und das Verfahren einzustellen.