Fließt von einer auf unbefestigtem Boden errichteten Mistlagerstätte vom Anwesen des Beschuldigten durch Tretmist verunreinigtes Regenwasser ungehindert in den Kanal und daraufhin in die Gurk, welche sich braun verfärbte sowie aufgrund des Sickersaftes Schaum bildete und ist daher eine unmittelbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit, dh eine Verunreinigung iSd § 30 Abs 3 WRG eingetreten, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die gegenständliche Mistlagerstätte nicht vorgelegen ist, war die Berufung als unbegründet abzuweisen, zumal ?Gemeingebrauch" iSd § 8 WRG schon aufgrund der Legaldefinition nicht gegeben ist und ebenso wenig war das gesetzte Verhalten als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung zu qualifizieren.