RS UVS Kärnten 2001/11/30 KUVS-993/4/2001

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Veröffentlicht am 30.11.2001
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Rechtssatz

Eine kurzfristige (für ca. 15 - 20 Minuten) gänzliche Absperrung des Wasserzuflusses zu einem insgesamt über 2 km langen Werkskanal im Rahmen der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen stellt keine Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Gewässers (ökologische Funktionsfähigkeit) dar. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Absperrung, Sperre, Wasserzufluss, Werkskanal, Beeinträchtigung, Sanierung, Sanierungsmaßnahmen, Funktionsfähigkeit, ökologische Funktionsfähigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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