Eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 1 Wasserrechtsgesetz ist nur dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, nicht aber schon dann, wenn eine solche Einwirkung nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Eine solche nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer ist dann nicht anzunehmen, wenn im Beweisverfahren hervorkommt, daß "aufgrund der vorherrschenden Trockenheit und der geologischen Verhältnisse eine Einwirkung auf Gewässer nicht zu erwarten ist". (Einstellung des Verfahrens).