TE UVS Steiermark 2002/11/29 30.1-22/2002

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Veröffentlicht am 29.11.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn U Sch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 29.8.2002, GZ.: 15.1 3473/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe auf seinem Wiesengrundstück rechtsufrig des B in B - G in einem Abstand von ca. 3 bis 4 m vom B ohne wasserrechtliche Bewilligung einen Misthaufen angelegt, obwohl Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Er habe dadurch § 32 Abs 2 lit c WRG verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von ?

218,02, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte U Sch vor, er habe nicht gewusst, dass er eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt habe. Außerdem sei ihm vom Wassermeister geraten worden, einen Erddamm anzuschütten. Der Untergrund, auf welchem sich der Misthaufen befunden habe, sei befestigt, sodass ein Versickern von Abwässern nicht möglich sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu

Nachfolgendes fest:

Sachverhalt:

Der Berufungswerber legt, wie schon sein Vater, seit 40 bis 50 Jahren in einer Mulde auf einer aufgelassenen Straße im Zweijahresrhythmus einen Misthaufen an. Es handelt sich somit nicht um eine Miststätte auf Dauer, sondern um eine sogenannte F. Der Abstand dieses Misthaufens zur Uferböschung des Baches beträgt nur wenige Meter, wobei ein direktes Abrinnen von Sickerwässern in das Oberflächengewässer auf Grund der Muldenlage und eines Dammes jedoch nicht anzunehmen ist.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Aus der Formulierung des Einleitungssatzes des § 32 Abs 2 ist abzuleiten, dass auch bei den unter lit a bis e aufgezählten Tatbeständen § 32 Abs 1 bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme bewilligungspflichtig sei, heranzuziehen ist. Dies bedeutet, dass bei einer Maßnahme, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu einer Versickerung von Abwässern führt, zu prüfen ist, ob die Einwirkung auf das Grundwasser mehr als geringfügig ist bzw ob diese Maßnahme eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung darstellt. Feldlagerstätten von Stallmist werden insbesondere in den Wintermonaten seit Jahrhunderten im Rahmen der Landwirtschaft angelegt, um im Frühjahr den Naturdünger auf Wiesen oder Felder aufzubringen. Erfolgt diese Zwischenlagerung auf gewachsenem oder, wie im gegenständlichen Fall, auf einer aufgelassenen Straße und somit auf befestigtem Boden, ist davon auszugehen, dass eine Einwirkung auf das Grundwasser, wenn überhaupt, nur geringfügig ist. Dazu kommt, dass im Winter auf Grund der kalten Witterung nur geringe Mengen an verunreinigten Sickerwässer anfallen, die im Regelfall durch Mikroorganismen in den Bodenschichten abgebaut werden. Eine Bewilligungspflicht ist daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
keine Bewilligungspflicht Misthaufen Feldlagerstätte Zwischenlagerung versickern Geringfügigkeit befestigter Boden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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