RS UVS Kärnten 1992/08/11 KUVS-144/4/92

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Veröffentlicht am 11.08.1992
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Rechtssatz

Durch das Bewilligungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes soll gewährleistet werden, daß bewilligungspflichtige Abwasserbeseitigungsanlagen fachgerecht, entsprechend dem Stand der Technik und den jeweiligen örtlichen Erfordernissen angepaßt, ausgeführt werden. Da bei der konsenslosen Errichtung derartiger Anlagen die genannten Aspekte einer behördlichen Prüfung entzogen werden, ist der objektive Unrechtsgehalt derartiger Verwaltungsübertretungen grundsätzlich als schwerwiegend zu beurteilen, zumal dem Gewässerschutz eine erhebliche Bedeutung beizumessen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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