RS UVS Kärnten 1997/06/16 KUVS-222/5/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Rechtssatz

Wer aus einem Schlachtbetrieb organisch hochbelastetes Abwasser absetzt und eine Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 und Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 veranlaßt und diese Abwässer konsenslos, dh ohne wasserrechtliche Bewilligung, beseitigt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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