Wer aus einem Schlachtbetrieb organisch hochbelastetes Abwasser absetzt und eine Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 und Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 veranlaßt und diese Abwässer konsenslos, dh ohne wasserrechtliche Bewilligung, beseitigt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.