RS UVS Kärnten 1992/10/13 KUVS-321/3/92

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Rechtssatz

Verlegt der Eigentümer eines Wiesengrundstückes in Abständen von 6 m Rohre, durch welche verdünnte Abwässer aus Duschen und WC-Anlagen ohne Bewilligung flächenmäßig ausgebracht werden, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g iVm § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz, da es sich bei dieser Aufbringung um eine häusliche Abwasserentsorgungsmaßnahme handelt und häusliche Fäkalwässer nicht zur üblichen, ordnungsgemäßen, landwirtschaftlichen Bewirtschaftung herangezogen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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