Verlegt der Eigentümer eines Wiesengrundstückes in Abständen von 6 m Rohre, durch welche verdünnte Abwässer aus Duschen und WC-Anlagen ohne Bewilligung flächenmäßig ausgebracht werden, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g iVm § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz, da es sich bei dieser Aufbringung um eine häusliche Abwasserentsorgungsmaßnahme handelt und häusliche Fäkalwässer nicht zur üblichen, ordnungsgemäßen, landwirtschaftlichen Bewirtschaftung herangezogen werden.