RS UVS Vorarlberg 2000/05/23 1-0074/00

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Rechtssatz

Die Einleitung von Abwässern in ein fließendes Gewässer, wodurch der CSB-Wert dieses Gewässers (?15 mg/l) um das 300-fache erhöht wurde, stellt eine erhebliche Gewässerverunreinigung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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