RS UVS Kärnten 1992/02/06 KUVS-207/3/91

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Veröffentlicht am 06.02.1992
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Rechtssatz

Bringt der Beschuldigte als Landwirt 4.000 Liter Jauche, stammend aus einer Schwemmentmistung auf einem abschüssigen und schneebedeckten Grundstück im Ausmaß von einem Hektar punktförmig auf, wodurch Jauche zirks 100 Meter auf eigenes und anschließend 10 Meter auf das angrenzende Grundstück des Nachbarn floß, wodurch eine keinesfalls bloß geringfügige und unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beinträchtigende Einwirkung ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgte, verwirklicht das Tatbild nach § 32 Abs 1 iVm § 137 Abs 3 lit g Wasserrechtsgesetz idgF dann, wenn das Verhalten des Beschuldigten nicht als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung anzusehen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die von der Jauche bedeckte Grundfläche nicht flächenhaft durch die "Düngungsmaßnahme" betroffen wurde, sondern das Ausbringen punktförmig erfolgte. Eine Ausbringung von Jauche und Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen ist zwar nicht schlechthin unzulässig, jedoch scheint im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit einer Bodennutzung zumindest auch die Beurteilung der Standortgerechtigkeit und der Vegetationsgerechtigkeit unumgänglich. Eine Ausbringung auf einer schneebedeckten Fläche stellt keine Maßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung dar. Gerade auf durchfrorenen und schneebedeckten Böden ist auf Grund der Witterungsverhältnisse ein nichtaufnahmefähiger Boden anzunehmen. Der Düngungswert bzw die Wirkung ist verfehlt. Zudem ist zu erwarten, daß durch das Aufbringen von Jauche auf derartige Böden eine Gefährdung des Wirkungsgefüges Boden - Grundwasser - Vegetation eintreten kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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