Die Berufung rügt zunächst zutreffend, daß sich der Tatzeitraum im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses mit Tatzeiträumen anderer gleichgelagerter Straferkenntnisse der belangten Behörde überschneidet. Konkret handelt es sich um die Straferkenntnisse vom 9. Mai 1994, Zl. (Tatzeitraum: 23.11.1993 bis 26.02.1994), und vom 12. September 1994, Zl. (Tatzeitraum: 1.07.1993 bis 13.11.1993). Beide Straferkenntnisse wurden jeweils im Spruchpunkt b) hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß dem § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 durch die h. Erkenntnisse vom 28.8.1995, VwSen-260131/7/Wei/Bk, und vom 30.8.1995, VwSen-260149/4/Wei/Bk, aufgehoben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Demnach wurde rechtskräftig abgesprochen und liegt daher das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Unwiederholbarkeit) vor (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.A (1990), 578 Anm 6 zu § 68 AVG und E 4 ff, E 13 ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. A (1991), Rz 463 f). Im Umfang der vorentschiedenen Tatzeiträume war das Straferkenntnis schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.
Im übrigen ist aus der Aktenlage zu schließen, daß der lange Tatzeitraum mit dem Anfangsdatum 4.3.1993 vermutlich nur irrtümlich in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen worden sein dürfte. Die Aufforderung zur Rechtfertigung bezieht sich nämlich nur auf den kurzen Tatzeitraum vom 4.3.1994 bis 3.5.1994. Auch die Begründung des Straferkenntnisses bezieht sich auf diesen Zeitraum. In der zugrundeliegenden niederschriftlichen Anzeige vom 4.5.1994, die auch auf die früheren Anzeigen vom 8.2.1993, 9.7.1993, 16.11.1993 und 28.2.1994 verweist, sollten neue - bisher nicht angezeigte - Waschvorgänge der belangten Strafbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Insgesamt werden 17 Termine im Zeitraum März, April und Anfang Mai 1994 angeführt. Dabei wurde der erstgenannte Termin 4. März mit der offenbar fehlerhaften Jahresangabe 1993 anstatt 1994 protokolliert. Aus der Aktenlage ist jedenfalls keine Tatsachengrundlage für den gesamten spruchmäßig angelasteten Tatzeitraum erkennbar. Soweit über einzelne Tatzeiträume nicht bereits in anderen Strafverfahren entschieden worden ist, war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der verbleibenden Zwischentatzeiträume bis zum 4.3.1994 ebenfalls aufzuheben und das Strafverfahren schon mangels ausreichender Beweise gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. Es handelt sich dabei um die Zeiträume vom 4.3.1993 bis 30.6.1993, vom 14.11.1993 bis 22.11.1993 und vom 27.2.1994 bis 3.3.1994.
Für den restlichen Tatzeitraum vom 4.3.1994 bis zum 3.5.1994 folgt die Aufhebung und Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG aus den im folgenden näher dargestellten Gründen.
Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.
Gemäß § 32 Abs.4 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 bedarf der Indirekteinleiter, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind.
Die Ableitung eines Teiles der Waschwässer über einen Einlaufschacht in die Ortskanalisation der Gemeinde L ohne eine dafür erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist nach der Aktenlage sachverhaltsmäßig erwiesen. Dennoch kommt entgegen der Strafbehörde die durch die Wasserrechtsnovelle 1990 geschaffene Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der von der belangten Behörde verkannten, im folgenden näher erläuterten Rechtslage:
Die mit der Wasserrechtsnovelle BGBl. Nr. 185/1993 rückwirkend eingeführte Übergangsbestimmung des § 33g WRG 1959 will Erleichterungen schaffen und gewisse Härten vermeiden, die durch die verschärften Bewilligungs- und Sanierungsvorschriften der Wasserrechtsnovelle 1990 entstanden sind.
Der gegenständlich einschlägige § 33g Abs.3 WRG 1959 lautet:
"Indirekteinleiter (§ 32 Abs.4), für die mit 1.7.1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs.2 sowie die nach § 33c Abs.1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1.7.1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31.12.2002."
Mit der Verschärfung des § 32 Abs.4 WRG 1959 durch die Wasserrechtsnovelle 1990 wurde eine Bewilligungspflicht nachträglich eingeführt. Die Vorläuferbestimmung des § 32 Abs.4 WRG 1959 erklärte noch lapidar:
"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird."
Dazu wurde in der früheren Kommentarliteratur (vgl näher Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A (1978), 207 f Anm 17 und 18 zu § 32 WRG) ausgeführt, daß der Anschluß an eine bewilligte Kanalisationsanlage in der Regel Sache des Kanalisationsunternehmers sei. Einschränkende Bedingungen können in dessen wasserrechtlicher Bewilligung vorgesehen sein. Einbringungen in eine Kanalisation unterlagen sonst nur den landesgesetzlichen Vorschriften und gemeindlichen Regelungen.
Nach älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1959 und 1961 (vgl bei Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 185 E 39 zu § 32 Abs.4 WRG) bedurften Anschlußkanäle an sich keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine gesonderte Bewilligung kam nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher Einfluß auf den Vorfluter ausgeübt und hiedurch der wasserrechtliche Konsens an diesem überschritten wurde. In VwSlg 6816 A/1965 wurde die Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmers für die Einhaltung seiner wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter betont und klargestellt, daß es sich bei einer Kanalisationsanlage um kein Gewässer im Sinne des § 32 Abs.1 WRG 1959 handelt.
Im jüngeren Erkenntnis VwSlg 13200 A/1990 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Wasserrechtsnovelle 1990 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien klargestellt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung in die Kanalisationsanlage schon deshalb unter keinen Umständen in Frage kam, weil es sich bei dieser Anlage um kein Gewässer iSd § 32 Abs.1 WRG 1959 handelte. Einbringungen in eine Kanalisation erfolgten nach einschlägigen landesgesetzlichen oder gemeindlichen Vorschriften und bedurften der Zustimmung des Kanaleigentümers. Aus wasserrechtlicher Sicht war nur die letztlich im Wege der Kanalisation erfolgte Einbringung der Abwässer in ein Gewässer, dh also in den Vorfluter zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, daß die Einbringung in die Kanalisation bewilligungsfrei erfolgte, wenn ein sog Regelfall vorlag. Aus dem alten § 32 Abs.4 Satz 2 leitete er ab, daß ein Regelfall vorliegt, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmers zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Erst der Nachweis der Überschreitung dieses Regelfalls hätte - unabhängig von der Verantwortlichkeit des Kanalunternehmers - eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für den Indirekteinleiter nach sich ziehen können.
Die Strafbehörde hat undifferenziert auf die in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1990 geltenden §§ 137 Abs.2 lit.h und 32 Abs.4 WRG 1959 abgestellt und - ohne daß dies aktenkundig ausgewiesen wäre - pauschal festgestellt, daß bei der Bewilligung der Ortskanalisation L, "Anschlußkanal Nord", mit Bescheid (gemeint: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 17.10.1990, Zl., auf die Abwässer des Waschplatzes auf dem Grundstück X, KG L, noch nicht Bedacht genommen worden sei. Weiters wird ohne jede aktenkundige Tatsachengrundlage und beweismäßige Absicherung leerformelhaft behauptet, daß aufgrund der Einleitungen des Bw eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage bzw der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal zu besorgen seien. Aus diesen Gründen wäre eine wasserrechtliche Bewilligung der Indirekteinleitungen erforderlich gewesen.
Abgesehen davon, daß die entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht ausreichend erhoben und aktenkundig dargestellt wurden, hat die belangte Strafbehörde übersehen, daß gegenständlich im Hinblick auf die anzuwendende Übergangsbestimmung des § 33g Abs.3 WRG 1959 die Rechtslage vor der Wasserrechtsnovelle 1990 von Bedeutung ist. Das spezielle Delikt der konsenslosen Einleitung in eine Kanalisation gab es früher nicht. Strafbar war eine solche Einleitung nur unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Vorfluters. Für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Überschreitung des Regelfalles im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Vor allem wird man beim damaligen Stand der Technik für die Einleitung von Waschwässern in eine bewilligte Kanalisation - noch dazu im gegenständlich eingeschränkten Umfang - nicht fundiert behaupten können, daß die Wirksamkeit der Reinigungsanlage der Kanalisation beeinträchtigt oder der Konsens überschritten worden wäre. Auf den heutigen Stand der Reinigungstechnik darf dabei selbstverständlich nicht abgestellt werden. Erst die strengen Abwasseremissionsverordnungen aufgrund der durch die Wasserrechtsnovelle 1990 neugeschaffenen Bestimmungen schufen verbindliche Emissionsgrenzwerte etwa für die Summe der Kohlenwasserstoffe bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisationen (vgl Allgemeine Abwasseremissionsverordnung BGBl Nr. 179/1991: 20 mg/l und für den speziellen Bereich von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und waschbetrieben BGBl. Nr. 872/1993: 10 mg/l). Einen kanalrechtlichen Grenzwert gab es in Oberösterreich zuvor nicht. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit war Sachverständigenfrage. Nur nach gemeindlichen Regelungen konnten Einschränkungen vorgesehen sein. Kanalordnungen der Gemeinden enthalten aber meist nur ganz allgemeine Umschreibungen, wonach schädliche Stoffe in die Kanalisation nicht eingebracht werden dürfen.
Wie der erkennende Verwaltungssenat schon oben klargestellt hat, folgt er sachverhaltsmäßig zur Frage der Einleitung der Waschwässer der Darstellung des Bw. Schon wegen der faktischen Verhältnisse ist davon auszugehen, daß der Bw und zuvor sein Vater mit Wissen und Willen der Gemeinde L Wasch- und Oberflächenwässer von Ihrem LKW-Parkplatz über den von der Gemeinde um das Jahr 1960 errichteten Anschluß in die Ortskanalisation teilweise abgeleitet haben, ohne daß damals qualitative Bedenken dagegen vorgebracht worden wären. Es muß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel zugunsten des Bw angenommen werden, daß diese Indirekteinleitungen im Einklang mit den gemeindlichen Vorschriften erfolgten. Die Marktgemeinde Lenzing hat jedenfalls die Möglichkeit einer Zusage zur Einleitung nicht etwa unter Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften ausgeschlossen.
Im Ergebnis ist daher zumindest im Zweifel zugunsten des Bw anzunehmen, daß die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 33g Abs.3 WRG 1959 erfüllt sind. Danach gelten die Indirekteinleitungen, für die mit 1.7.1990 (Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1990) eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurden, als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. Allerdings findet § 33c WRG 1959 betreffend die Sanierung von Altanlagen Anwendung. Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 33g Abs.3 WRG 1959 nicht für erwiesen hielte, könnte der Bw nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates dennoch nicht wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 bestraft werden.
Dem Bw müßte ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugebilligt werden. Die seit der Wasserrechtsnovelle 1990 und auch im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 33g WRG 1959 unübersichtliche und komplizierte Rechtslage bei Indirekteinleitungen war für den Bw, der aufgrund der tatsächlichen Umstände naturgemäß darauf vertraute, auch weiterhin Waschwässer in die öffentliche Kanalisation einleiten zu dürfen, nicht erkennbar. Selbst die belangte Strafbehörde hat die maßgebliche Rechtslage nicht erkannt. Von einem Rechtsunterworfenen kann aber nicht mehr erwartet werden als von Behörden. Der Bw wurde von der belangten Behörde nur darüber belehrt, daß er die Waschwässer auf unbefestigtem Grund wegen der Gefahren für das Grundwasser nicht versickern lassen darf. Auch in dem ersten Strafverfahren zur Zl. ... hat die belangte Behörde ausschließlich die unkontrollierte Versickerung von Waschwässern und nicht auch die konsenslose Ableitung in die Kanalisation inkriminiert.
Außerdem befindet sich der Bw tatsächlich in einer Zwangslage, die zumindest auch durch das Verhalten der Behörden mitverschuldet worden ist. Es trifft nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates zu, daß die Marktgemeinde L die formale Zustimmung zum eingereichten bewilligungsfähigen Projekt des Bw anläßlich der an Ort und Stelle vom Landeshauptmann zur Zl. ... durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 26.1.1993 zu Unrecht verweigert hat. Der Hinweis auf eine allenfalls erforderliche Umwidmung im Flächenwidmungsplan vermag daran nichts zu ändern. Die fehlende Flächenwidmung ist kein Grund, einem wasserrechtlich eindeutig bewilligungsfähigen Projekt die Zustimmung zu verweigern, weil sie mit der Frage der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nichts zu tun hat. Es handelt sich dabei nicht um ein öffentliches Interesse im Sinne und von der Bedeutung des § 105 Abs.1 WRG 1959, das zur Abweisung oder zur Bewilligung unter Auflagen hätte führen müssen. Vielmehr bestand sogar gemäß § 36 O.ö. BauO (LGBl. Nr. 35/1976) eine gesetzliche Anschlußpflicht. Deshalb hätte eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von nach dem Stand der Technik vorgereinigten Abwässern aus dem Bereich eines befestigten LKW-Waschplatzes ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Marktgemeinde L und gegebenenfalls unter Einräumung entsprechender Zwangsrechte gemäß den §§ 60ff WRG 1959 erteilt werden können und müssen. Entschuldigender Notstandes iSd § 6 VStG hätte eine Existenzgefährdung des Transportunternehmens vorausgesetzt, die zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der Verwaltungsübertretung abgewendet werden konnte (vgl näher die Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A, 736 ff). Eine solche Situation konnte auch nach dem Vorbringen des Bw nicht angenommen werden. Auf jedem Fall lägen aber auch hinreichende Gründe vor, die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG zu bejahen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, daß aus den dargestellten Gründen das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt b) aufzuheben und das Strafverfahren insofern schon mangels Tatbildmäßigkeit gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.