Wer auf einer wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten landwirtschaftlich genutzten Fläche von ca 50 a ohne wasserrechtliche Bewilligung Hausfäkalien ausbringt um die Verstopfung in einer privaten Hausklärgrube zu beheben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil durch das Ausbringen von Fäkalien eine Gefährdung des Wirkungsgefüges Boden-Grundwasser-Vegetation eintritt. Eine Ausbringung von Jauche und Gülle auf landwirtschaftlichen Flächen ist zwar nicht schlechthin unzulässig, jedoch ist im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit einer Bodennutzung, zumindest auch die Beurteilung der Standortgerechtigkeit und der Vegetationsgerechtigkeit unumgänglich. Eine Ausbringung auf durchfrorenen Boden stellt keine Maßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung dar. Bei durchfrorenen und schneebedeckten Böden kann ohnehin der gewünschte Düngungszweck und somit die beabsichtigte Wirkung nicht erreicht werden.