Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8. April 1991 wurde Herr Ing xx als der nach §9 VStG für die xx AG Verantwortliche wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft, weil von der in xx an der xx Straße gelegenen xxtankstelle die Oberflächenwässer aus dem Tankstellen- und Zufahrtsbereich ohne der erforderlichen Bewilligung teilweise im südlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 2) und teilweise im nördlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 3) zur Versickerung gebracht wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Für konsenslose Versickerung von Oberflächenwässer im Bereich einer Tankstelle ist nicht der Errichter der Tankstelle, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich. Nach §9 VStG wurde dem Vertreter der Tankstellenerrichtungsfirma vorgeworfen, daß durch die Tankstellenfirma die im Bereich der Tankstelle sowie deren Zufahrt anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht zur Versickerung gebracht wurden und somit ... mehr lesen...