Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist.
Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,
wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs.8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs.2 lit.c WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.
Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs.1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 112, Anm 3).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).
Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG)
Die belangte Behörde ging in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass für die Entwässerung der Verkehrsflächen samt Parkplatz im Ausmaß von insgesamt 1700 m2 über Rasenmulden und Sickerschächte unabhängig von Vorbelastungen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, weil bei längeren Straßenstücken oder größeren Parkplätzen nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine mehr als geringfügige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu erwarten wäre. Dabei erachtete die Strafbehörde die 53 Stellplätze als beträchtliche Anzahl, die bei einem Gewerbebetrieb mit überdurchschnittlichen Fahrfrequenzen verbunden wären. Auch die geringe Grundwasserüberdeckung von lediglich ca. 3 m würde eine Rolle spielen. Die Verunreinigung der Parkplatzflächen durch Tropfverluste von Kfz (Öl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz) und Abrieb (Reifen, Bremsstaub) sowie der Eintrag von Streusalzresten im Winter, die von öffentlichen Verkehrsflächen stammen, wäre zu berücksichtigen.
Die vorgesehene Abwasserreinigung über Rasenmulden mit 30 cm starker Humusschicht sei bei der Frage der Bewilligungspflicht nicht zu berücksichtigen, da die Beurteilung der innerbetrieblichen Reinigung erst im behördlichen Verfahren erfolgen könne (Hinweis auf Rossmann Anm 2 zu § 32 und Raschauer; Kommentar zum Wasserrecht, Rz 11 zu § 32). Einen anderen Aspekt stelle die Bewilligungsfähigkeit der ausgeführten Versickerungsanlage dar. Zur Befürchtung von Auswaschungen allfälliger Altlasten, meinte die belangte Behörde, dass trotz des Aushubs von 2.925,5 t kontaminierten Erdreiches die restlose Beseitigung nicht mit Sicherheit angenommen werden könnte. In Ansehung der präventiven Intention des § 32 WRG 1959 wären Kontaminationsauswaschungen im Wege der Versickerung von vorgereinigten Parkflächenwässer nicht auszuschließen, weshalb eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs.1 iVm Abs.2 lit.c WRG 1959 vorgelegen wäre. Die Bewilligungsfähigkeit wäre eben im Bewilligungsverfahren abzuklären gewesen. Im Ergebnis kann der unabhängige Verwaltungssenat diese rechtliche Beurteilung der belangten Strafbehörde nicht teilen, auch wenn im Einzelnen durchaus auch richtige Überlegungen angestellt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates sind 53 Stellplätze keine beträchtliche Anzahl. Ebenso wenig trifft die pauschale Annahme eines stark frequentierten Kundenparkplatzes zu. Nach Auflage 2 der Baubewilligung sind die Parkplätze zwar den Bewohnern, Benützern und Besuchern der Anlage zur Verfügung zu stellen. Die Adaptierung der "S-Halle" erfolgte allerdings für Büro- und Lagerzwecke. Wie sich aus dem Bauakt ergibt, wurden mehr Büro- als Lagerflächen ausgeführt (vgl Amtsbericht vom 8.8.1997), weshalb baurechtlich weitere 3 Stellplätze (insgesamt damit 39 Stück) vorzuschreiben waren. Wie unschwer aus den baurechtlichen Verwaltungsakten erkennbar ist, dienen die Parkplätze in erster Linie dem Bürobetrieb. Auch wenn 53 Stellplätze ausgeführt wurden, kann von einem stark frequentierten Kundenparkplatz wie bei einem Einkaufsmarkt, wovon die belangte Behörde offenbar ausgegangen ist, keine Rede sein. Es war daher auch nicht anzunehmen, dass ein von vornherein weitgehend unbestimmter Personenkreis die Verkehrsflächen benutzen wird. Außerdem ist bei der gegebenen Sachlage die Anzahl der Stellplätze viel zu gering, um einen regen Kundenverkehr zu ermöglichen. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Bewilligungspflicht für Entwässerungsmaßnahmen nur für größere und vor allem für solche Verkehrsflächen angenommen, die von einem unbestimmten Kreis von Teilnehmern benützt werden (z.B. Autobahnparkplatz: VwGH 25.1.1983, 81/07/0037, VwGH 29.11.1983, 83/07/0231, 0232; VwGH 27.3.1990, 89/07/0133: Parkplatz von rund 2500 m2 ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen und mit Ölspuren im Sickerschacht). Ein vergleichbarer Fall liegt im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Der mit 53 Stellplätzen verbundene Verschmutzungsgrad kann vernachlässigt werden.
Im wasserrechtlichen Verfahren wurde die Bewilligungspflicht der Versickerungsanlage ausschließlich unter dem Aspekt der Gefahr der Ausschwemmung (Mobilisierung) von möglichen Altlasten im Untergrund erörtert.
Zur Altlastenfrage hat der Bw unwiderlegt vorgebracht, dass die Fa P U im Auftrag der E und in Abstimmung mit der Umweltrechtsabteilung die Menge von 2.925,5 t kontaminierten Materials entsorgt hat. Richtig ist zwar, dass die im wasserrechtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen Restkontaminationen mangels eines detaillierten Sanierungsberichtes nicht ausschließen konnten. Wie aus der wasserrechtsbehördlichen Verhandlungsschrift vom 10. November 1997, Zl. Wa-, hervorgeht, reichten die Unterlagen nicht aus, um beurteilen zu können, ob durch die Sickerschächte auch altlastenbezogenes Material betroffen wird. Dies galt auch für die Sickerschächte zur Dachflächenentwässerung (vgl Befund der Amtssachverständigen D). Im fortgesetzten Verfahren wurde nicht abgeklärt, ob noch Altlasten vorhanden sind oder nicht, sondern lediglich eine Projektsänderung zur Umgehung allfälliger noch vorhandener stationärer Altlasten vorgenommen, wodurch an der Konsensfähigkeit kein Zweifel mehr bestand. Diese Lösung erfolgte offenbar im Einvernehmen mit den Amtssachverständigen. Die Wasserrechtsbehörde sah es nicht als ihre Aufgabe an, die Altlast zu beseitigen oder zu sichern (vgl Bescheid vom 18.05.1998, Zl. Wa-,. Daraus kann wohl geschlossen werden, dass die Wasserrechtsbehörde das noch vorhandene Altlastenproblem eher als gering einschätzte. Dies galt offenbar umso mehr für die Baubehörde, die Sickerschächte für Dachflächenwässer vorschrieb (Auflage 24 der Baubewilligung), obwohl diese Versickerung ebenso fragwürdig gewesen wäre.
Die für das gegenständliche Strafverfahren entscheidungswesentliche Beweisfrage ist offen geblieben. Denn nach § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 ist nur strafbar, wer Einwirkungen auf Gewässer ohne Bewilligung vornimmt. § 32 Abs.2 lit.c WRG 1959 spricht von Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Es geht damit um unmittelbare oder mittelbare Einwirkungen, die das Grundwasser beeinträchtigen können. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet hingegen noch keine Bewilligungspflicht (vgl VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; VwGH 20.2.1997, 96/07/0130).
Da die vollständige und restlose Beseitigung der Altlast nicht mit Sicherheit angenommen werden konnte, hat die belangte Strafbehörde an sich zutreffend festgestellt, dass der weitere Bestand von Kohlenwasserstoffkontaminationen nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn in weiterer Konsequenz Kontaminationsauswaschungen durch die Versickerung der vorgereinigten Parkflächenwässer nicht ganz ausgeschlossen werden konnten, mag dies im Zweifel für eine Bewilligungspflicht der Maßnahme gesprochen haben, nicht jedoch gleichermaßen für deren tatsächliche Einwirkungsqualität. Insoweit hat die Strafbehörde den im Strafverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet. Denn den Nachweis, dass im Nahbereich der ursprünglich ausgeführten Sickerschächte noch Kontaminationen bestanden bzw bestehen, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge erwartungsgemäß ausgewaschen und die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen werden, hätte im Strafverfahren - anders als im Administrativverfahren - die belangte Behörde erbringen müssen. Der bloße Hinweis auf die Nichtausschließbarkeit von Auswaschungen war nicht zielführend, weil der Einwirkungsbegriff dieser rein abstrakten Betrachtungsweise entgegensteht und im Strafverfahren der objektive Tatbestand von der Strafbehörde durch Tatsachenfeststellungen und nicht durch hypothetische Annahmen darzulegen ist.
Die Berufung war mit ihrer Rüge im Recht, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, ob und gegebenenfalls wo trotz der Entsorgung von 2.925,5 t Erdaushub noch weitere Kontaminationen vorhanden sind. Die Sanierung eines derart substanziellen Mangels kam im Berufungsverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der unabhängige Verwaltungssenat ist nämlich nicht Strafverfolgungsbehörde, sondern Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl idS VfGH 26.6.1997, G 270/96; VfGH 2.3.1999, B 3103/97; VwGH 26.4.1999, 97/17/0334). Ein solches Organ kann nicht die Aufgabe haben, substanzielle Versäumnisse des strafbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu substituieren (vgl u.a. VwSen-102629 v 10.3.1995 = ZUV 1995, Heft 1, 25; VwSen-240348 v 30.11.1999).
Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen, da schon der objektive Tatbestand nicht erwiesen wurde. Auf das weitere Berufungsvorbringen brauchte nicht mehr eingegangen werden.