RS UVS Kärnten 1993/01/28 KUVS-969/6/92

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Veröffentlicht am 28.01.1993
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Rechtssatz

Ein Gemisch aus häuslichen Abwässern und Sickerwasser vom Misthaufen ist der Jauche gleichzusetzen. Wird 10.000 Liter Jauche punktuell in geringen Abständen zueinander ausgelassen, so handelt es sich dabei nicht nur um keine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, sondern handelt es sich beim Auslassen der Jauche im beschriebenen Sinne um eine Maßnahme, welche durch Eindringen (versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser konkret verunreinigt. Hat der Beschuldigte zu einer solchen Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligung, ist er verwaltungsstrafrechtlich haftbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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