Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 30.03.1998, GZ.: 15.1 1997/5992, wurde Herrn August N zur Last gelegt, er habe zumindest bis 01.10.1997 vier Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 22.03.1993, GZ.: 3.0 N 39/4-1992, nicht erfüllt und dadurch § 38 WRG 1959 verletzt. Gemäß § 137 Abs 2 lit l leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber besaß eine Bewilligung nach § 38 WRG zur Durchführung von Maßnahmen im Hochwasserabflußbereich. Seine Verfehlung lag darin, daß er die Maßnahmen nicht konsensgemäß durchgeführt hat, indem er die Auflagen 1.) und 2.) nicht erfüllt hat. Der Gesetzgeber hat jedoch für solche Fälle im § 137 WRG für die Tatbestände des § 38 - im Gegensatz zu allen anderen Bewilligungstatbeständen - keine strafrechtlichen Konsequenzen angedroht. Trotz des zweifellos rechtswidrigen... mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der D-GesmbH mit Sitz in Wien, A-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft in Wien, Neue Donau, die schwimmende Trampolinanlage bestehend aus 50 Trampolins, die in Gruppen zu max 8 Trampolins auf Stahlkonstruktionen zusammengefaßt und auf insgesamt 144 Plattformen schwimmend verheftet si... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt die Beschuldigte dem behördlichen Auftrag, binnen einer Frist, den Maschendrahtzaun, welcher konsenslos auf dem in ihrem Mieteigentum stehenden Grundstück errichtet wurde, zu entfernen, nicht fristgerecht nach, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Auflagenverstoß kann nicht stets als ein strafbares Verhalten ?entgegen einer Bewilligung? gedeutet werden; das ist nur schlüssig, wenn die sogenannte Auflage im engen sachlichen Konnex zur Bewilligung bzw. zum Hauptinhalt des Bescheides steht. § 134 WRG 1959 regelt die Verpflichtung zur Überprüfung von Wasseranlagen und zur Befundvorlage, wobei insofern besondere Strafbestimmungen (§ 137 Abs2 litw und Abs4 lith) vorgesehen sind. Diese Regelungen sind abschließend (systemat... mehr lesen...
Mit dem oa. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 25.08.1995 durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung festgestellt wurde, am sogenannten Friedhofsbach, das ist der linke Zubringer zum Hunnesbach in der Gemeinde L, auf dem Grundstück Nr. 1112/2, KG St, ins Abflußprofil eine 40 m lange und 1,5 m hohe Ufermauer errichtet. Darüber hinaus wurde noch eine auskragende Betonplatte, die in das Abflußprofil hineinreicht, auf diese Mauer aufgesetzt und betrifft d... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Last gelegt wurde das Fehlen einer Bewilligung für Bauten an Ufern nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 lit. l WRG, nämlich für die Errichtung einer Ufermauer, die mit einer aufgesetzten auskragenden Betonplatte in das Abflußprofil des Baches hineinreichte. Jedoch war diese Mauer keine Maßnahme im Sinne des § 38 WRG, sondern vielmehr eine Hochwasserschutzmaßnahme im Sinne des § 41 WRG, da sie mit dem Ziel errichtet wurde, die häufigen Hochwässer des Baches vom gewerberechtlich g... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 25.3.1996 wurde über Josef K eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, deshalb verhängt, da er, wie anläßlich einer amtlichen Kontrolle des Brunnenschutzgebietes Wildon am 17.7.1995 festgestellt wurde, seine darin befindlichen Grundstücke Nr. 157 und 158, je KG Stocking, nicht den Vorschreibungen im Punkt 9.), weitere Schutzgebietszone, entsprachen. Er hatte keine ganzjährige Pflanzendecke in Form... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wirksamkeit von Wirtschaftsbeschränkungen oder besonderen Anordnungen für eine besondere Bewirtschaftung von Grundstücken, die bei der Festlegung von Schutzgebietszonen für eine Wasserversorgungsanlage verfügt werden, hängt ausschließlich von der Rechtskraft des betreffenden Bescheides ab, nicht jedoch von einem Leisten von Entschädigungsbeiträgen. Schlagworte Schutzgebiet Rechtskraft Bescheidauftrag Wirksamkeit Entschädigung mehr lesen...
Beachte VwSen-310022 v. 31.7.1996 Rechtssatz: Die objektive Tatseite begründend verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen von Amtssachverständigen, die den von der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 7.6. und am 24.10.1994 an Ort und Stelle durchgeführten behördlichen Überprüfungen zugezogen waren. Die Überprüfungstage wurden im Schuldspruch als Tatzeiten angelastet. Nach Wiedergabe von Teilen dieser Feststellungen und nach Darstellung der Rechtslag... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterstellung des angelasteten Tatverhaltens unter § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist von vornherein unschlüssig, weil es gegenständlich nicht um Einleitungen in eine bewilligte öffentliche Kanalisation geht, die von einem Kanalisationsunternehmer gemeinsam mit einer Abwasserreinigungsanlage betrieben wird. Da die belangte Behörde von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausging, hätte sie aus ihrer Sicht grundsätzlich den Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewäs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.a WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach § 9 Abs.2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Erricht... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff der Wasseranlage nach § 38 Abs 1 WRG ist sehr weitläufig auszulegen und beinhaltet alles, was durch die Hand des Menschen angelegt also errichtet wird (Hinweis auf Raschauer, Wasserrecht, Anm 2b zu § 38 WRG). Die Aufschüttung eines traktorbefahrbaren Weges innerhalb der Grenzen des 30jährlichen Hochwasserabflußbereiches eines Gewässers stellt somit jedenfalls die Errichtung einer ,Anlage" im Sinne des § 38 Abs 1 WRG dar. Ist diese Aufschüttung ohne wasserrechtliche ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.k WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs.3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,wer den gemäß §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 34 Abs.1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht einer strengeren Strafe nach den Abs.3 bis 5 unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Nach § 32 Abs.4 WRG 1959 idF der WR-Novelle 1990 bedarf keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufung rügt zunächst zutreffend, daß sich der Tatzeitraum im
Spruch: des gegenständlichen Straferkenntnisses mit Tatzeiträumen anderer gleichgelagerter Straferkenntnisse der belangten Behörde überschneidet. Konkret handelt es sich um die Straferkenntnisse vom 9. Mai 1994, Zl. (Tatzeitraum: 23.11.1993 bis 26.02.1994), und vom 12. September 1994, Zl. (Tatzeitraum: 1.07.1993 bis 13.11.1993). Beide Straferkenntnisse wurden jeweils im Spruchpunkt b) hinsichtlich der Verwaltungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Gemäß § 32 Abs.4 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 bedarf der Indirekteinleiter, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs 4 lit.i WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt der Zweck einer zivilrechtlichen Vereinbarung allein in der Vereitelung der Durchsetzung wasserpolizeilicher Aufträge, so ist diese gemäß § 879 ABGB als nichtig anzusehen. Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dient nur dem Zweck, eine grundbücherliche Rangordnung für den künftigen Erwerber zu begründen bzw. für ein Jahr zu sichern, verschafft aber nicht das Eigentumsrecht selbst und läßt dieses auch nicht rückwirkend entstehen. Aus diesen
Gründe: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 33g WRG, die die durch die WRG-Novelle 1990 ohne Übergangsbestimmungen und damit absolut eingeführte nachträgliche Bewilligungspflicht für Indirekteinleiter gemessen am heutigen Stand der Technik rückwirkend modifiziert, fingiert eine Bewilligung iSd § 32 Abs. 4 WRG nur dann, wenn die Indirekteinleitungen gemäß den für sie sonst geltenden Vorschriften, insbesondere unter Einhaltung der Bestimmungen der Kanalordnung der Gemeinde, betrieben werden. Geringes V... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin aufgrund der Anzeige der Gemeindepolizei der Marktgemeinde H vom 07.02.1994 zur Last gelegt, sie habe es vorsätzlich veranlaßt, daß am 25.01.1994 P E, wohnhaft in H, ihren Abfall, und zwar Sägespäne, im Gemeindegebiet H an der linken Uferböschung des Kehlbaches, bei der Brücke zum Schwimmbad, abgelagert habe, obwohl an dieser Stelle eine Hinweistafel mit der Aufschrift "Müllablagerungen verboten" aufgestellt und unbefugtes A... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Errichtung einer Uferbefestigung mit Holzbohlen und Welleternit auf einer Länge von ca. 30 m in einem stehenden öffentlichen Gewässer ist eine nach dem WRG bewilligungspflichtige Maßnahme. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung entfällt auch nicht dadurch, daß sich an derselben Stelle bereits eine gleichartige, nicht bewilligte Uferbefestigung befunden hat, weil aus dem vormaligen Bestand einer Anlage kein Recht auf deren Wiedererrichtung gefolgert werden kann. Sch... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Ko... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,-- ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1- -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-WB-93-009 Rechtssatz: Wird die bereits abgelaufene Frist in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nachträglich verlängert, dann hat diese Fristverlängerung rückwirkende Eigenschaft. Keine Strafbarkeit der Nichterfüllung des Auftrages in der Zeit zwischen Fristüberschreitung und Fristverlängerung, weil durch letztere eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage geschaffen wurde. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...