Der Tatort einer unzureichenden Abwasserentsorgung (hier nach § 31 Abs 1 WRG) ist mit der bloßen Angabe des Objektes, von dem die Abwässer stammen, nicht ausreichend konkretisiert. Nach § 31 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG ist nur die herbeigeführte konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung strafbar (weshalb der Tatvorhalt so konkret sein muss, dass er die Feststellung des gefährdeten Gewässers ermöglicht). In diesem Sinne hat der Spruch sowohl auszusagen, wo sich im Bereich des Anwesens die Sammelgrube befindet und auf welchem Grundstück der Ableitungsgraben verläuft bzw die Ausleitung erfolgt, als auch festzuhalten, ob es in der Folge zu einer Versickerung oder Verrieselung der Abwässer in das Grundwasser oder zu einer Ableitung in ein Oberflächengewässer gekommen ist.