RS UVS Kärnten 2000/02/16 KUVS-138/3/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, kann nur aufgrund entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten untermauerte - Feststellungen beurteilt werden (vgl. VwGH 29.6.1995, Zahl: 94/07/0071). Ergibt sich weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, dass die gegenständlichen Ablagerungen eindeutig in einem Hochwasserabflussgebiet erfolgten, so fehlt es am verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmal "innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer". (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Hochwasser, Hochwassergebiet, Ablagerung, Überflutungsfläche, Hochwasserabflussgebiet, fließende Gewässer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten