Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird, kann nur aufgrund entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten untermauerte - Feststellungen beurteilt werden (vgl. VwGH 29.6.1995, Zahl: 94/07/0071). Ergibt sich weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den Aussagen des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung, dass die gegenständlichen Ablagerungen eindeutig in einem Hochwasserabflussgebiet erfolgten, so fehlt es am verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandsmerkmal "innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer". (Einstellung des Verfahrens)