Wird für das Kraftwerk A die Pflege des Stauraumes behördlich vorgeschrieben und ist die KELAG somit verpflichtet, den Stauraum ständig ?von Geschiebe und Schwebstoffanlandungen" freizumachen, so sind verfahrensgegenständliche Baggerarbeiten erforderlich. Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage, dass Dritte, in deren Rechte durch Instandhaltungsmaßnahmen eingegriffen wird, zeitgerecht zu verständigen sind, soweit erforderlich, ist ihre Zustimmung einzuholen, ist hinsichtlich des Personenkreises nicht näher definiert. Durch die gegenständlichen Baggerungsarbeiten im Staubereich wurden durchaus Fischereirechte anderer Personen berührt. Dass einem Fischereipächter mit der zitierten Bescheidauflage jedoch eine so starke Rechtsposition eingeräumt wird, dass die ?Pflege" des Stauraumes nur mit seiner Zustimmung durchgeführt werden darf, kann dem Wortlaut dieser Auflage nicht entnommen werden; auch kann weder unmittelbar aus dem Wasserrechtsgesetz noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen (wie zB Kärntner Fischereigesetz) ein ausdrückliches Zustimmungsrecht des Fischereipächters abgeleitet werden. Daher ist diese Bescheidauflage dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Fischereipächter lediglich eine Verständigungspflicht besteht. Da der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde A an einer Vorbesprechung hinsichtlich der beabsichtigten Baggerungsarbeiten teilgenommen hat, war er durchaus von der geplanten Maßnahme informiert. Daraus folgt, dass die Räumungsarbeiten des gegenständlichen Staubereiches im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides erfolgte und der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert ist. (Einstellung des Verfaherns)