Eine nicht ausreichend sorgfältige Betreibung von Anlagen wird nach § 31 Abs 1 iVm
§ 137 Abs 2 Z 4 WRG strafbar, wenn durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wird (Erfolgsdelikt). Daher ist der Vorhalt, dass durch überlaufende Abwässer einer Sammelgrube im Wald "eine Trinkwasserversorgungsleitung beeinträchtigt werden könnte", für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht geeignet. So können Abwässer so gut wie nie in eine geschlossene dichte Trinkwasserleitung eindringen, weshalb eine solche Verunreinigungsgefahr viel zu abstrakt ist.