TE UVS Tirol 2002/06/24 2001/K5/075-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet über die Berufung des Herrn R. M., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Maderspergerstraße 8/I, 6330 Kufstein, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 09.07.2001, Zahl Wa-73-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

I. zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses durch die Kammer 5, bestehend aus der Vorsitzenden Dr. Monica Voppichler-Thöni sowie die weiteren Mitglieder Dr. Alfred Stöbich und Dr. Margit Pomaroli, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 581,38, zu bezahlen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird im ersten Satz des Spruches durch die Wortfolgen ?als handelsrechtlicher Geschäftsführer? ergänzt. Weiters wird der Spruch des Straferkenntnisses insofern berichtigt, als die Wortfolge ?Anfang September? durch das Datum ?31.08.2000? ersetzt wird. Die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. wird insofern ergänzt, als zu den bereits zitierten Verwaltungsübertretungsnormen § 9 Abs 1 VStG hinzutritt.

 

II. zu Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 145,34, zu bezahlen.

 

Der Spruch wird insoweit verbessert, als dem Berufungswerber die Tat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Transporte GmbH vorgeworfen wird. Das Tatzeitende ist der 31.08.2000.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Transport GmbH (FN 56916a) zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum 26.07.2000 bis Anfang September 2000 zumindest 500 Kubikmeter an klärschlammhältigem Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkl (Klärschlamm-kompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm) an der talseitigen Wegböschung der Niederhausertal-Forststraße der Österreichischen Bundesforste AG (Öbf) im Niederhausertal im Gemeindegebiet in Schwendt auf einer Länge von 1.080 m ab der Abzweigung des Stichweges ?Lackalpe? aufgebracht worden seien. Die Aufbringung sei auf Waldboden im Sinne des Forstgesetze und in einer Stärke von 10 bis 50 cm sowie auch in wasserführenden Gräben bei den Weglängen 0, 16, 148, 441, 709, 790, 807, 849, 917, 1034 und 1080 (gerechnet ab Stichweg ?Lackalpe?) erfolgt.

Durch die übermäßige Ablagerungshöhe in Verbindung mit der starken Hangneigung und der Aufbringung im Bereich entwässernder Gräben sowie aufgrund der Unterlassung einer unverzüglichen flächenmäßigen Verteilung und Einziehung des Materials sei zumindest die Gefahr einer Verunreinigung des Niederhauserbaches durch Abrutschen und Abschwemmen des aufgebrachten Materials herbeigeführt worden.

 

Des weiteren sei durch das Ablagern von Klärschlamm auf Waldboden gegen das forstgesetzliche Waldverwüstungsverbot verstoßen worden.

 

Der Beschuldigte habe dadurch

1)  eine Verwaltungsübertretung nach §§ 137 Abs 2 Z 4 iVm 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I 39/2000 (WRG) iVm 9 Abs 1 VStG,

2)  eine Verwaltungsübertretung nach §§ 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm 16 Abs 1 und Abs 2 lit d Forstgesetz 1975 idF BGBl 419/1996 (Forstgesetz) iVm 9 Abs 1 VStG

begangen und wurde über ihn

-

zu Punkt 1) gemäß § 137 Abs 2 WRG eine Geldstrafe von

S 40.000,-- (EUR 2906,91) (Ersatzarreststrafe 4 Tage),

-

zu Punkt 2) gemäß § 174 Abs 1 ForstG eine Geldstrafe von

S 10.000,-- (EUR 726,73) (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt. Auch wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz festgesetzt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung und führte begründend aus, es sei im gegenständlichen Verfahren gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen worden, da dem Berufungswerber entgegen § 45 Abs 3 VStG keine Gelegenheit gegeben worden sei, vom Ergebnis der Beweisaufnahme des am 21.06.2001 neuerlich zeugenschaftlich vernommenen J. F. Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wenig sei ihm die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Kriminalabteilung, vom 07.03.2001 zur Kenntnis gebracht worden und habe er auch diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Des weiteren gehe die Behörde offensichtlich davon aus, dass gegenständlich nicht eine Rekultivierungsmaßnahme, sondern ein Entsorgungsmaßnahme von überschüssigem Klärschlammanteil vorliege. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses stehe nun aber fest, dass die M. Transporte GmbH seit weit über einem Jahrzehnt mit der ordnungsgemäßen Aufbringung von Klärschlammkompost zur Begrünung von Böden beschäftigt sei und dass es gegenständlich nur aufgrund einer während des Aufbringens des Klärschlammkompostes eingetretenen Wettersituation zum Abrutschen des ordnungsgemäß aufgebrachten Klärschlammkompostes gekommen sei. Darüber hinaus sei der Beschuldigte an der Aufbringung des Klärschlammkompostes - wie sich dies aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos ergebe - persönlich nicht beteiligt gewesen und sei diese ohne sein Wissen erfolgt. Er habe lediglich durch einen seiner Fahrer im Rahmen der Anforderung eines erforderlichen Baggers von der Verwendung von Klärschlammkompost im Niederhausertal Kenntnis erlangt. Dem Berufungswerber könne jedenfalls nicht unterstellt werden, als nach § 9 VStG Verantwortlicher seine Arbeitnehmer dahingehend angewiesen zu haben, überschüssigen Klärschlamm zu entsorgen.

Da die Aufbringung des Klärschlammkompostes, welcher schließlich ordnungsgemäß aufgebracht worden sei und sich als an Ort und Stelle zweckmäßige Begrünung darstelle, ohne das Wissen des Berufungswerbers durchgeführt worden sei, könne dieser auch nicht nach § 9 VStG zur Verantwortung gezogen werden, da es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß § 9 VStG fehle. Durch § 9 VStG werde auch eine Änderung des Tatbildes bewirkt, sodass sich eine Bestrafung eines verantwortlichen Organs auf eine andere Verhaltensweise als die des unmittelbaren Täters gründe, nämlich dass das verantwortliche Organ nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass das Tatbild durch den unmittelbaren Täter verwirklicht werde. Der M. Transporte GmbH sei aber das eigenmächtige Handeln von Angestellten nicht zurechenbar. Für diejenigen, die die Aufbringung des Klärschlammkompostes veranlasst hätten, sei aber auch nicht erkennbar gewesen, dass dadurch eine Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 31 Abs 1 WRG herbeigeführt werden könne. Die Sorgfaltspflicht des § 31 leg cit beziehe sich auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die ein Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten. Der laut Straferkenntnis verunreinigungsgefährdete Niederhausertalbach sei aber in Wirklichkeit kein Bach. Dieser führe beinahe kein Wasser und handle es sich nach mehreren trockenen Tagen nur mehr um ein Rinnsal. Es sei aber selbst im Hinblick auf die Aufbringung des Klärschlammkompostes im Bereich von Gräben nicht vorhersehbar gewesen, dass dadurch die Verunreinigung eines Rinnsals zu befürchten sei. Das Rinnsal weise auch keinen Fischbesatz auf. Bei der Abteilung Wasserwirtschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung seien über das Rinnsal keine Daten vorhanden.

Nicht erkennbar sei auch gewesen, dass sich das Rinnsal bei größeren Gewittern zu einem reißenden Bach entwickeln könne. Der Klärschlammkompost sei auch nur wegen einer beinahe schon als katastrophal zu bezeichnenden Wetterlage in die Nähe des Rinnsales gekommen. Dass es zu einer Gewässerverunreinigung gekommen sei bzw kommen hätte können, sei in keiner Weise nachgewiesen. Hinsichtlich der Quellen habe sich keinerlei Gefährdung ergeben. Insofern sei aber auch nicht nachgewiesen, dass durch das gegenständliche Aufbringen des Materials der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG erfüllt worden sei.

 

Auch liege eine Waldverwüstung gegenständlich nicht vor, sondern handle es sich um das Aufbringen von Klärschlammkompost auf Böschungen zum Zweck der Böschungsbegrünung. Eine Waldverwüstung würde nur dann vorliegen, wenn Klärschlamm als Müll abgelagert worden wäre. Ablagern bedinge aber, dass der Klärschlamm mit einem Fahrzeug zum Zweck der Beseitigung in den Wald transportiert werde. Gegenständlich liege durch die Böschungsbegrünung keine Ablagerung, sondern eine Verwendung von Klärschlamm zu ökologisch sinnvollem Einsatz im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG R10 der Europäischen Union vor.

 

Beim Ablagern handle sich es sich um ein Ungehorsamsdelikt, ein solches könne aber nur von demjenigen begangen werden, der Abfall tatsächlich im Wald ablagere.

Dass die eingetretene Wetterverschlechterung für die ohne Auftrag arbeitenden Leute nicht vorhersehbar gewesen sei, ergebe sich auch aus daraus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt habe. Hätte der Beschuldigte die Arbeiten von Beginn an geleitet, habe dieser den Wetterumschwung ebenso wenig erkennbar können. Durch die Wettersituation während der Begrünungsbzw Rekultivierungsmaßnahmen sei das aufgebrachte Material eben weggeschwemmt worden. Des weiteren sei der Beschuldigte davon überzeugt, das nur betriebsfremde LKW-Fahrer den Klärschlammkompost an die exponierten Stellen abgekippt hätten, sodass dieser abwärts in Richtung Bach rutschen habe können. Ein sicherer Nachweis dafür, dass der abgerutschte Klärschlammkompost überhaupt von Arbeitnehmern der Fa des Beschuldigten in das Niederhausertal gebracht worden sei, habe nicht erbracht werden können.

 

In eventu werde auch die Strafhöhe bekämpft, zumal keine Rede davon sein könne, dass das öffentliche Interesse an der Gewässerreinhaltung im gegenständlichen Fall massiv verletzt worden sei. Ein nach Auffassung der Behörde gegebenes öffentliches Interesse an der Erhaltung der Wohlfahrtswirkung des Waldes stehe in eklatantem Widerspruch zu den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union, welche als eine ökologisch sinnvolle Verwertung von Klärschlamm ausdrücklich die Verwendung zur Begrünung und Rekultivierung vorsehe.

Grobe Fahrlässigkeit sei nicht erkennbar, habe der Berufungswerber doch alles unternommen, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Die Höhe der verhängten Strafe sei insofern unangemessen.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Er ließ sich jedoch durch seinen Rechtsfreund vertreten.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugen J. F., R. K. und DI R. H., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige samt Beilagen des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, sowie in den Akt des Landesgerichtes Innsbruck 36 Hv 1069/2001k.

 

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist neben seiner Tätigkeit als Landwirt alleiniger Inhaber sowie handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa M. Transporte GmbH mit Sitz in 6330 Kufstein. Dieses Unternehmen betreibt seit etwa 14 Jahren die Sammlung und Kompostierung von Klärschlamm. Die Kompostierung erfolgt in Kufstein und Erpfendorf jeweils auf dem Klärwerksgelände und wird zwischenzeitlich auch in Stams direkt neben dem Klärwerk auf einer eigenen Anlage eine Kompostierung betrieben.

 

Das Unternehmen des Berufungswerbers übernimmt Klärschlamm aus den Kläranlagen Kufstein, Fritzens, Söll, Erpfendorf, Kitzbühel und Saalfelden. Im Jahr 1999 wurden ca 10.000 Kubikmeter Klärschlamm übernommen, wobei für den Kubikmeter ATS 600,-- bis ATS 700,-- an das Unternehmen des Berufungswerbers bezahlt wurden.

 

J. F. betreibt seit 1995 die Kompostieranlage Kaiserwinkl in 6345 Kössen, Hochau 15, Gst. 2111, EZ 90123, GB Kössen. Dort kompostiert er den vom Gemeindeverband Kössen-Walchsee anfallenden Klärschlamm.

 

Herr F. J. hat sich aufgrund eines am 15.03.1997 zwischen ihm und der Fa M. Transporte GmbH geschlossenen Vertrages verpflichtet, für die letztgenannte, welche seit mehreren Jahren im Bereich der Begrünung von Böschungen durch Aufbringen von Klärschlammkompost tätig ist, jährlich mindestens 1.500 Kubikmeter Klärschlamm zu verarbeiten. Die Fa M. Transporte GmbH hat sich ihrerseits verpflichtet, jährlich mindestens je 1.500 Kubikmeter Klärschlamm und Strukturmaterial sowie 300 Kubikmeter Pferdemist, diesen um den Selbstkostenpreis zuzüglich Transportkosten, für die Verarbeitung des Kaiserwinkel-Kompostes an die Fa F. zu liefern. Die Verarbeitung sollte dem Vertrag zufolge auf einem ?befestigt, gefertigten und genehmigten Kompostplatz? erfolgen. Die Verarbeitungskosten wurden vertraglich mit S 350,-- pro Kubikmeter zuzüglich MWSt. festgelegt. Die Fa M. wurde des weiteren verpflichtet, sämtlichen fertigen Kompost (10 Wochen alt) innerhalb eines Jahres abzuholen Die Vertragsdauer wurde mit 5 Jahren festgelegt.

 

In der Folge kam es dann tatsächlich auch dazu, dass der Berufungswerber auf dem Gelände der Firma F. Klärschlamm zwischengelagert und Pferdemist angeliefert hat. Zunächst wurde von J. F. der angelieferte Klärschlamm mit Pferdemist und Strauchschnitt vermischt und kompostiert.

 

Im Jahre 2000 teilte der Berufungswerber Herrn F. mit, dieser solle den angelieferten Klärschlamm im Ausmaß von 1653 Kubikmeter nur mehr mit Strukturmaterial vermischen und nicht mehr, wie ursprünglich vereinbart, kompostieren. Diesbezüglich bot er J. F. einen Preis von S 250,-- pro Kubikmeter an. F. J. kompostierte aus eigenem Interesse aufgrund schwieriger Lagerbedingungen in der Folge ca 1/3 des Materials, den Rest vermischte er mit Strukturmaterial. Am 16.01.2001 wurden von der Fa M. Transporte an Herrn F. J. für je zwei Fuhren Klärschlamm vom 18.12.2000 a 12 Kubikmeter sowie für eine Fuhre Klärschlamm vom 19.12.2000 a 15 Kubikmeter pro Kubikmeter S 250,-- zuzüglich MWSt. bezahlt.

 

Im Frühjahr 2000 trat J. F. an Herrn R. K., Oberförster der Österreichischen Bundesforste AG, heran und fragte diesen, ob im Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Bundesforste Klärschlammkompost für Begrünungsmaßnahmen gebraucht werde. In der Folge teilte R. K. Herrn F. mit, dass dafür eine Wegbegrünung im Bereich des Niederhausertales in Betracht käme. Daraufhin verwies J. F. R. K. an das Unternehmen des Berufungswerbers, welches die Aufbringung des Klärschlammkompostes durchführen sollte. Schließlich wurde zwischen den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch Herrn Oberförster K., und dem Unternehmen des Berufungswerbers vereinbart, die Böschung eines Aufschließungsweges im Niederhausertal durch Aufbringung von Kompost zu begrünen.

 

Zwischen den Österreichischen Bundesforsten, vertreten durch den Oberförster K., und der M. Transporte GmbH wurde auf Betreiben des Herrn F. vertraglich vereinbart, die Böschung eines Aufschließungsweg im Niederhausertal, welcher ca nach 3 km nach Beginn des Niederhausertales rechts abzweigt, durch Aufbringung von Kompost zu begrünen. R. K. erklärte nach erfolgter Besichtigung der beabsichtigten Ausbringungsstelle im Niederhausertal im Gemeindegebiet von Schwendt in einem Schreiben vom 19.06.2000 an J. F. sein Einverständnis zur Durchführung der Böschungsbegrünung des gegenständlichen Aufschließungsweges mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass auf die felsige und teils sehr karge und steinige Wegböschung kein reiner Klärschlamm aufgebracht werden dürfe und es sich nur um Klärschlamm der Kläranlage Kössen handeln dürfe, welcher am Kössener Kompostierplatz bearbeitet worden sei. Eine Durchschrift dieses Schreibens erging an den Berufungswerber.

 

Vor Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen erfolgte noch eine Besichtigung vor Ort, an welcher der Berufungswerber, R. K. und J. F. teilgenommen haben. Dort äußerte sich R. K. auch dahingehend, wie die Aufbringung des Materials erfolgen sollte, nämlich unter anderem dahingehend, dass die Aufbringungsstärke 10 bis 15 cm betragen solle, wie es üblich sei.

 

Im Zeitraum vom 26.07.2000 bis zumindest 31.08.2000 wurden sodann durch die bei der M. Transporte GmbH beschäftigten Fahrer B. T., J. J. und Z. M. auf Anweisung des Berufungswerbers an der talseitigen Wegböschung der Niederhausertal-Forststraße der Österreichischen Bundesforste AG im Niederhausertal im Gemeindegebiet von Schwendt auf einer Länge von ca 1.080 m ab der Abzweigung des Stichweges ?Lackalpe? zumindest 500 Kubikmeter klärschlammhältiges Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkl in Kössen in der Weise auf den Waldboden aufgebracht, als die mittels LKW erfolgten Aufschüttungen eine Stärke von 10 bis 50 cm aufwiesen. Ebenfalls mit der Durchführung einiger LKW-Fuhren und der Ausbringung des gegenständlichen Materials war Eisenmann Peter befasst, welcher zum Tatzeitpunkt bei der Fa Transporte F. beschäftigt war und zuvor über mehrere Jahre für die Fa M. Transporte GmbH im Rahmen von Begrünungsarbeiten als Fahrer beschäftigt war, wobei Eisenmann bzw. der Arbeitgeber F. für das Unternehmen des Berufungswerbers tätig wurde. Insgesamt wurden über 40 Fuhren durchgeführt. Ein Viertel des insgesamt aufgebrachten Materials hätte für eine ordnungsgemäße Begrünung ausgereicht.

 

Bei den Weglängen 0,16, 148, 441, 709, 790, 807, 849, 917, 1034 und 1080 gerechnet ab dem Stichweg Lackalpe wurde dieses Material (Klärschlammkompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm mit Kalk) auch in Gräben ausgebracht, welche jedoch bei entsprechender Witterungslage wasserführend sind. Beim ausgebrachten Material handelte es sich ca zu einem Drittel um Klärschlammkompost. Den Rest bildete mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm sowie eine geringe Menge an mit Kalk versetztem Klärschlamm, welcher im Bereich der Weglängenmeter 991 bis 1006 ausgebracht wurde. Am 31.07.2000 war ein M-315 Mobilbagger mit Böschungsschaufel, Marke Caterpillar, im Einsatz, welcher das aufgebrachte Material verteilte und glattstrich, aber nach etwa ein bis zwei Tagen wieder abgezogen wurde. Auf Anfrage des J. K. Anfang August teilte der Berufungswerber diesem mit, er brauche den Bagger zwischenzeitlich anderweitig und werde er diesen danach wieder im Niederhausertal zum Einsatz bringen. Von Anfang September bis zu dem am 25.09.2000 stattfindenden Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurden von der Fa M. Transporte GmbH insbesondere nach Abzug des Baggers keine weiteren Maßnahmen zur Herstellung eines sachgerechten Ausbringungszustandes gesetzt und wurde insbesondere das abgeladene Material nicht in die Böschung eingearbeitet.

 

Beim Schüttgebiet handelt es sich durchwegs um Waldboden, welcher ein steile Böschung aufweist. Am Fuße der Böschung befindet sich der Niederhausertalbach, welcher grundsätzlich wasserführend ist, bei länger ausbleibendem Regen aber auch teilweise austrocknen kann und sich dann nur mehr als Rinnsal gestaltet. Der Bach enthält keinen Fischbestand. Allerdings kann dieser Bach bei starken Gewittergüssen zum reißenden Bach anschwellen. In den Monaten Juli und August kam es zu länger andauernden Regenperioden mit teilweise starken Gewitterregen, sodass jedenfalls ein Teil des aufgebrachten Materials weggespült wurde.

 

Talauswärts in Richtung Norden befinden sich zwei wasserrechtlich genehmigte Trinkwasserquellen der Gemeinde Schwendt. Es handelt sich dabei um die Quelle ?Kaltes Bründl?, welche ca 1,8 km von der Ausbringungsstelle des Klärschlammes befindet, sowie um die Fieberbrunnquelle (Wasserinteressentschaft Unterschwendt), welche sich in einer Seehöhe von 680 Metern ca 3,1 km von der Ausbringungsstelle entfernt ist und nur einige Meter über dem Niveau des Niederhausertalbaches liegt. Im Wasser der Fieberbrunnquelle waren zum 03.10.2000 Indikatorteile für fäkale Verunreinigungen vorhanden und war das Wasser genußuntauglich (Befund des Instituts für Hygiene vom 11.10.2000). Hingegen war die Qualität des Wassers der Quelle ?Kaltes Bründl? nicht beeinträchtigt.

 

Ein vom Institut für Hygiene und Sozialmedizin durchgeführter Färbeversuch ergab, dass bei hoher Bachwasserführung mit einer unmittelbaren Infiltration von Bachwasser in den Quellhorizont der Fieberbrunnquelle zu rechnen ist.

 

Bereits vor dem gegenständlichen Vorfall gab es ein Gespräch zwischen der Bezirksforstinspektion Kitzbühel und dem Berufungswerber, dies aus Anlass von nicht ordnungsgemäßer Aufbringung von Klärschlamm betreffend das Projekt Kienbachweg in St. Johann. Dabei wurde er darüber belehrt, wie eine ordnungsgemäße Aufbringung von Klärschlamm zu erfolgen habe.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

Der Unternehmensbereich der Firma M. Transporte GmbH ergibt sich im Wesentlichen aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Kriminalabteilung, an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Geschäftsbeziehung zwischen der M. Transporte GmbH und J. F. ergibt sich auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Akt befindlichen schriftlichen Vereinbarung vom 15.03.1997 in Verbindung mit den Angaben des Zeugen

J. F.

 

Die näheren Umstände betreffend das Zustandekommen des Auftrags in Bezug auf die Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich des Weges im Niederhausertal ergeben sich auf der Grundlage der Angaben der Zeugen J. F. und R. K. R. K. gab in diesem Zusammenhang auch dezidiert an, dass es vor Durchführung der hier in Rede stehenden Maßnahmen einen Lokalaugenschein mit dem Berufungswerber und Herrn J. F. gegeben hat, bei welchem die Vorgangsweise genau besprochen worden sei.

 

J. F. bestätigte diesen Besichtigungstermin zwischen dem Berufungswerber und Herrn K. vor Ort. Der Zeuge erklärte weiters, dass er nicht wisse, was konkret zwischen diesen beiden vereinbart worden sei. Der Zeuge F. vermittelte dabei jedoch den Eindruck, dass er sich auf seine Rolle als Vermittler zwischen dem Berufungswerber und R. K. zurückziehen wollte. In der mit dem Zeugen J. F. aufgenommenen Niederschrift beim Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kriminalabteilung, vom 02.11.2000 ist nämlich auch davon die Rede, dass R. K. dem Berufungswerber und ihm gezeigt habe, wo er begrünen wolle und K. zum Berufungswerber noch gesagt habe, dass überall dort, wo Wasser vom Berg komme, nichts aufgebracht werden dürfe. Vor der Berufungsbehörde und im Schreiben vom 21.05.2001 an die Erstbehörde betonte der Zeuge J. F., dass es (allein) im wirtschaftlichen Interesse der Firma R. M. gewesen sei, den im Alleineigentum der genannten Firma befindlichen Klärschlamm, welcher auf seiner Deponie zwischengelagert worden sei, auf der besagten Fläche aufzubringen.

 

Die gegenüber dem Berufungswerber gemachten Vorgaben in Bezug auf das Aufbringen von Kompost bzw Klärschlamm auf den Wegböschungen sind auch durch das Schreiben des Zeugen K. vom 19.06.2000 an den Berufungswerber sowie an den Zeugen F. dokumentiert. Im Zuge seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bestätigte R. K., dass dieses Schreibens jedenfalls an die Firma M. ?hinausgegangen? sei.

 

Die Zusammensetzung des aufgebrachten Materials sowie die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Aufbringung dieses Materials ergibt sich auf der Grundlage des umfangreichen Bildmaterials in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol in Verbindung mit den Angaben der Zeugen DI R. H. und R. K. Der Zeuge K. gab auch an, dass der Bagger vermutlich nur einen Tag im Niederhausertal gewesen und dann wieder abgezogen worden sei. Die Anzahl der LKW-Fuhren ergibt sich auf der Grundlage der Niederschrift mit dem Berufungswerber, aufgenommen vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol, Kriminalabteilung, vom 15.11.2000 in Verbindung mit den Angaben des Zeugen DI H. Dieser Zeuge gab nicht nur an, dass mindestens 40 LKW-Fuhren Material im Niederhausertal abgelagert hätten, sondern führte auch aus, dass nie so viel Material abgelagert werden hätte dürfen und lediglich ein Viertel ausgereicht hätte.

 

Dass auch Fahrten mit Klärschlamm durch die Fa F. für das Unternehmen des Berufungswerbers durchgeführt wurden, ergibt sich aus der Anzeige des LGK für Tirol, Kriminalabteilung, Beilagen 13b und c.

 

Der Zeuge R. K. gab vor der Berufungsbehörde an, dass er den Abzug den Baggers gerügt habe und ihm zugesagt worden sei, dass der Bagger wieder komme. Dass zu viel Material abgelagert wurde, bestätigte auch K. Er führte auch aus, dass er jedenfalls den Verdacht gehabt habe, dass im gegenständlichen Fall ein günstiger Bereich vorgelegen sei, zu entsorgen.

 

Dass der vom Berufungswerber im Jahr 2000 an Herrn J. F. gelieferte Klärschlamm nur mehr vermischt aber nicht mehr kompostiert werden sollte, ergibt sich auf der Grundlage der Angaben des J. F. Insbesondere vor der Erstbehörde gab dieser Zeuge an, dass er dafür anstelle eines Preises von ATS 350,-- pro Kubikmeter einen Preis von lediglich ATS 250,-- pro Kubikmeter angeboten erhalten habe.

 

Dass vor dem gegenständlichen Projekt im Zusammenhang mit der Aufbringung von Klärschlamm Probleme gegeben hat und diesbezüglich eine Aufklärung durch die Behörde gegenüber dem Berufungswerber erfolgt ist, stützt sich auf die Angaben des Zeugen DI H.

 

Die einvernommenen Zeugen hinterließen einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keine Widersprüche. Lediglich in Bezug auf den Zeugen J. F. entstand der Eindruck, dass er bemüht war, die Situation so darzustellen, dass er lediglich den Kontakt zwischen dem Berufungswerber und R. K. hergestellt hätte.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

1) Verfahrensrechtliche Mängel:

 

Zutreffend wäre dem Berufungswerber gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben gewesen, vom gesamten Beweisergebnis des Verfahrens, somit insbesondere von der zeugenschaftlichen Einvernahme des Herrn J. F. vom 21.06.2001 samt Aufstellung über die Anlieferung von Klärschlämmen bzw Pferdemist und Strauchschnitt durch die Fa M. Transport GesmbH während der Jahre 1997 bis 2000 sowie der Strafanzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 07.03.2001 Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist jedoch dadurch als saniert anzusehen, dass der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber durch die ihm in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gebotene Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung bezüglich der angeführten Beweisergebnisse im konkreten Fall nicht ungünstiger gestellt wurde als dies bei einem der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehörs der Fall gewesen wäre.

 

2) Zu Faktum I. (Übertretung gemäß §§ 137 Abs 2 Z 4 iVm 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl I 39/2000 (WRG) iVm 9 Abs 1 VStG):

 

Gemäß § 137 Abs 2 Z 4 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ATS 200.000,-- (nunmehr Euro 14.534,--) zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

Dass durch die Aufbringung des in Rede stehenden Materials, insbesondere durch die Zusammensetzung, die Art und Menge der Aufbringung, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wurde, steht außer Frage. Aufgrund dieser Umstände - insbesondere aufgrund der Menge des aufgebrachten Materials - kann nicht von einer ordnungsgemäßen Begrünung einer Böschung gesprochen werden, sondern kommt den getroffenen Maßnahmen vielmehr der Charakter einer Entsorgung von Klärschlammmaterial zu.

 

Die Durchführung dieser Maßnahmen ist auch der M. Transporte GmbH, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, zuzurechnen. Die Fuhren wurden größtenteils mit LKWs und Dienstnehmern dieses Unternehmens durchgeführt. Der Umstand, dass die Durchführung von Fahrten zum Teil durch LKWs der Firma F. durchgeführt wurden, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Der Berufungswerber war daher gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).

 

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm viel mehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.1991, Zl 90/19/0177).

 

Der Berufungswerber hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der hier maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1991, Zl 91/09/0040, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Vielmehr erfolgte die Aufbringung des Klärschlammmaterials unter Umständen, aufgrund derer der Berufungswerber davon ausgehen hätte müssen, dass es unter Bedachtnahme auf das starke Gefälle und der im Tatortbereich im Sommer durchaus zu erwartenden starken Regengüssen zu einem Abrutschen des Materials kommen und dies zu einer Gewässerbeeinträchtigung führen kann. Derartiges hätte der Berufungswerber nicht zuletzt auch aufgrund der Erfahrung seines Unternehmens im Zusammenhang mit der Begrünung von Böschungen sowie unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Revierleiters der Österreichischen Bundesforste R. K. erkennen müssen. Für den Berufungswerber hätte auch klar sein müssen, dass im Falle des Abzuges des Baggers, welcher Umstand auch von R. K. beanstandet wurde, keine ordnungsgemäße Aufbringung des Materials möglich war. Abgesehen davon waren es die Beschaffenheit des aufgebrachten Materials (größtenteils reiner Klärschlamm) und die Menge des aufgebrachten Materials (viermal so viel als notwendig), welche Umstände einer ordnungsgemäßen Begrünung entgegenstanden und waren dem Berufungswerber diese Umstände bekannt. Die vorliegenden Gutachten belegen die damals bestehende Gefahr einer Gewässerverunreinigung der umliegenden Quellen. Diese Gefahr stellte sich jedoch keinesfalls als atypische Gefahr dar, sondern musste aufgrund der Vorgangsweise seitens des Unternehmens des Berufungswerbers mit dem Eintreten dieser Gefahr gerechnet werden.

 

Insofern ist dem Berufungswerber jedenfalls die Außerachtlassung der ihn treffenden Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung vorzuwerfen.

 

3) Zu Faktum II. (Übertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 3 ForstG):

 

Gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ATS 100.000,-- (nunmehr Euro 7.267,--) zu bestrafen ist, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs 1 nicht befolgt.

 

Gemäß § 16 Abs 1 Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

 

Gemäß § 16 Abs 2 lit d leg cit liegt eine Waldverwüstung ua dann vor, wenn Abfall wie Müll, Gerümpel oder Klärschlamm abgelagert wird. Nach der Intention des Gesetzes gilt Ablagern als Waldverwüstung, auch wenn dieses nicht flächenmäßig erfolgt. Grundsätzlich kann dann von Ablagern ausgegangen werden, wenn der Abfall mit Fahrzeugen zum Zweck der Beseitigung in den Wald transportiert wird. Der Berufungswerber bringt nun vor, es handle sich gegenständlich um die Verwendung von Klärschlamm zu ökologisch sinnvollem Einsatz. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der Feststellungen unzweifelhaft ergibt, dass den durchgeführten Maßnahmen der Charakter einer Entsorgungsmaßnahme zugekommen ist. Dies gründet sich, wie bereits erwähnt, auf die Beschaffenheit des Materials, die Menge des Materials, das bloße Abkippen des Materials von den LKWs, ohne diese mit Hilfe eines Baggers zu befestigen, die Ausbringungsstärke und die Ausbringung in Grabeneinhängen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Rekultivierungsmaßnahme ausgegangen werden. Auch in diesem Fall ist die Durchführung der Maßnahmen eindeutig dem Unternehmen des Berufungswerbers zuzurechnen und trifft ihn als Geschäftsführer dieses Unternehmens die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

 

Der Hinweis auf die Erledigung im gerichtlichen Strafverfahren vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die gegen den Berufungswerber im gerichtlichen Verfahren erhobene Anklage betraf das Vergehen der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 181 StGB. Der Freispruch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 259 Z 3 StPO erfolgte im Hinblick darauf, dass die Gefährdung einer größeren Zahl von Menschen nicht vorhersehbar war und auch der Beschuldigte damit nicht gerechnet hat. Damit steht aber fest, dass der Berufungswerber deshalb freigesprochen wurde, weil ein wesentliches Tatbestandselement des Gerichtsdeliktes nicht erfüllt war. Damit liegt in der Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde gemäß den vorgenannten Bestimmungen kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.

 

Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass das Tatzeitende datumsmäßig genau umschrieben wurde.

 

4) Zu den Strafhöhen:

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die vom Berufungswerber missachteten Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Reinheit der Gewässer und insofern dem Schutz der Gesundheit der Menschen, als auch andererseits dem Interesse, eine Beeinträchtigung des Waldbodens hintanzuhalten. Durch die in den Feststellungen näher umschriebene Vorgangsweise hat der Berufungswerber diesen Interessen zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt.

 

In subjektiver Hinsicht ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, insbesondere liegt die von der Erstbehörde angenommene Unbescholtenheit nicht vor. Erschwerend war ebenfalls nichts zu werten. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von Euro 2.906,91 sowie von Euro 726,72  erscheinen durchaus schuld- und tatangemessen und unter Zugrundelegung durchschnittlicher Vermögensverhältnisse angesichts der Bedeutung der Übertretung als angemessen zu betrachten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Klärschlamm, Waldboden, aufgebracht, Gefahr, Verunreinigung, Waldverwüstungsverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten