TE UVS Steiermark 2001/11/13 303.1-3/2001

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Senatsmitglieder Dr. Klaus Stühlinger, Dr. Peter Schurl und Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn V H, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E-H-N-F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8.3.2001, GZ.: 15.1 392/2001 , wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe Punkt 4. des Maßnahmenkataloges der BH Weiz vom 22.12.2000, GZ.: 3.0- 811/2000, bis 12.1.2001 nicht erfüllt. Er habe dadurch §§ 31 Abs. 3 und 137 Abs. 2 Z 3 WRG verletzt und wurde über ihn gemäß letzterer Bestimmung eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber grundsätzlich die Nichterfüllung der Maßnahme nicht, machte jedoch geltend, dass ihm von der Behörde eine Verlängerung der Frist für die Erfüllung gewährt worden sei. Darüber hinaus habe er derzeit kein Einkommen, sodass die Geldstrafe wesentlich überhöht sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu Nachfolgendes fest:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden.

Sachverhalt:

Am 4.12.2000 wurde die Bezirkshauptmannschaft Weiz von der Fachabteilung 1a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung davon verständigt, dass auf Grundstücken des Berufungswerbers in der KG Dietersdorf, Gemeinde Unterfladnitz, ca. 40.000 Steigen mit verdorbenen Chinakohl abgelagert wurden und dadurch eine Gefährdung des Salmbaches gegeben sei.

Aus diesem Grund fand am 22.12.2000 eine örtliche Erhebung durch die BH Weiz statt, anläßlich welcher festgestellt wurde, dass bereits eine massive Gewässergefährdung vorliege, sodass Gefahr im Verzug gegeben sei. Deshalb ordnete die Behörde gemäß § 31 Abs. 3 WRG insgesamt 4 Maßnahmen auf Kosten des Verursachers, dem nunmehrigen Berufungswerber, unmittelbar an. Diese Anordnung ist in einem AV festgehalten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 3 WRG hat die Wasserrechtsbehörde dann, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den  Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Dem Aktenvermerk über das Ergebnis der Verhandlung vom 22.12.2000 ist nicht zu entnehmen, an wen die Wasserrechtsbehörde eigentlich die Aufträge erteilt hat. An den Berufungswerber offensichtlich nicht, da er nur verpflichtet wurde, die Kosten für die Erfüllung der Maßnahmen zu tragen. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann, da er keinen Auftrag zur Erfüllung der Maßnahme 4. hatte, sondern lediglich die Kosten zu tragen gehabt hätte. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Erfüllungsauftrag Verpflichteter Gewässergefährdung Verursacher Kostentragung Gefahr im Verzug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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