RS UVS Steiermark 2006/01/13 30.1-7/2005

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Veröffentlicht am 13.01.2006
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Rechtssatz

Die Bewilligung der Änderung einer Wehranlage nach § 9 Abs 1 WRG (betreffend ein Wasserkraftwerk an der Lafnitz) sah als Auflage vor: "Die Uferbordanhebung (an beiden Ufern) im projektsgemäßen Umfang samt Erfüllung der Auflagen 2. und 3. hat bis spätestens 30. Juni 1996 zu erfolgen. Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich anzuzeigen". Als diese Anhebung am linken Ufer der Lafnitz wegen Widerständen von Anrainern unterblieb, wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Mitglieds der örtlichen Wehrgemeinschaft eine Übertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG vorgeworfen, dass eine Auflage des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden sei und die Wasserbenutzungsanlage somit entgegen der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben worden wäre. Hiezu wird bemerkt, dass die als Auflage umschriebene Fristsetzung für die Anhebung der Uferborde keine Auflage im Sinne des § 105 WRG darstellt, die beim Betrieb der Anlage einzuhalten ist. Die Anhebung der Uferborde war nämlich Gegenstand des Projektes, also mit der bewilligten Wasserbenutzung untrennbar verbunden. Somit handelte es sich bei der beidseitigen Anhebung der Uferborde um eine Bedingung für die projektsgemäße Errichtung. Wird ein Teil einer Wasseranlage nicht errichtet, ist das Projekt nicht fertig gestellt. Für die Fertigstellung wurde, wenn auch unrichtig als Auflage formuliert, eine Frist gesetzt, weshalb der Bewilligungsbescheid in Wirklichkeit eine Fristsetzung für die Bauvollendung enthielt (§§ 121 und 112 WRG). Das Nichteinhalten einer Bauvollendungsfrist ist nicht strafbar, sondern führt bei Wasserbenutzungsanlagen nach § 27 Abs 1 lit f WRG zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs 1 letzter Satz WRG hievon absieht).

Schlagworte
Wasserbenutzungsanlage Wehr Uferbordanhebung Staubrett Auflage Errichtung Bauvollendung Strafbarkeit erlöschen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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