Dem Beschuldigten war die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer ARA zur direkten Einleitung der gereinigten Abwässer in ein Gewässer erteilt worden. Die ARA wurde in der Folge zwar erstellt und in Betrieb genommen, eine Direkteinleitung der gereinigten Abwässer in das Gewässer ist aber nie erfolgt. Somit hat der Beschuldigte die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht in Anspruch genommen, weshalb er auch nicht wegen der Nichteinhaltung einer im Zusammenhang mit dieser Bewilligung vorgeschriebenen Auflage bestraft werden kann.