Die Vorhaltung, in der Schutzgebietszone III eines Wasserwerkes nach § 34 WRG eine Betonmischanlage - mit wassergefährdenden Betonzusatzmitteln - errichtet zu haben, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen (§ 137 Abs 3 lit f WRG), war keine taugliche Verfolgungshandlung. So hatte der Schutzgebietsbescheid des Landeshauptmannes - ohne Ermöglichung einer wasserrechtlichen Bewilligung - ausdrücklich verboten, in dieser Zone Anlagen zu errichten, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers mit chemischen oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden konnte. Daher hätte dem Berufungswerber im Sinne des § 44a Z 1 VStG vorgeworfen werden müssen, dass er die derartige Anlage "trotz (bescheidmäßigen) Verbotes", und nicht laut Straferkenntnis "ohne wasserrechtliche Bewilligung", errichtet hatte (§ 137 Abs 2 lit k WRG).