RS UVS Steiermark 2007/04/03 30.18-5/2006

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Rechtssatz

Der Obmann einer Wassergenossenschaft verstieß gegen die Auflage eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, wonach die genehmigte Wasserentnahme aus einem Fluss ein Maß von 40 l/s nicht überschreiten durfte, also höchstens drei Pumpenanlagen in Betrieb sein durften. Jede einzelne Überschreitung der höchsten zulässigen Wasserentnahme, die zu unterschiedlichen begrenzten Tatzeiten im Bereich bestimmter Grundstücke erfolgt, stellt auf Grund des Kumulationsprinzips einen gesondert strafbaren Verstoß gegen diese Auflage dar, sofern die Verstöße durch fahrlässiges Unterlassen von Kontrollmaßnahmen, wie Berechnungen der Wasserzählerdaten, begangen wurden. Auch wenn ein Defekt des Fliehkraftreglers einer Wasserpumpe solche Überschreitungen verursacht, hätte durch eine entsprechende Kontrolle des Betriebsbuches leicht festgestellt werden können, dass zu viel Wasser entnommen wird. Bei dieser Sachlage liegt weder ein fortgesetztes Delikt, noch ein Dauerdelikt (im Sinne einer dauernden Überschreitung der maximalen Entnahmemenge) vor. Allerdings war bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen, dass der Mindestpegelstand des Flusses ständig eingehalten wurde, da die Schädigung der öffentlichen Interessen durch diesen Umstand nur geringfügig ausgefallen war.

Schlagworte
Auflage Wasserentnahme Überschreitung Kumulation Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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