TE UVS Steiermark 1999/03/11 30.1-40/98

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn Ing. G S, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E-H-N-F in G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.1998, GZ.: 15.1 1997/16249, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 04.03.1998, GZ.: 15.1 1997/16249, wurde Herrn Ing. G S als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Firma S B G. zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß das genannte Unternehmen auf dem Grundstück Nr. der KG F, M P, eine Betonmischanlage errichtet habe, ohne hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Dieses Grundstück liegt in der Schutzgebietszone des Wasserwerkes F. Er habe dadurch die §§ 31 a und 34 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 3 lit f WRG eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte Herr Ing. S vor, das Straferkenntnis habe sich auf eine Amtserhebung gestützt, die ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Außerdem handle es sich um eine Baustelleneinrichtung, für welche eine gewerbebehördliche Genehmigung nicht erforderlich sei, sodaß auch das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung bestritten werde. Jedenfalls sei aufgrund der unklaren Rechtslage die verhängte Geldstrafe in dieser Höhe ungerechtfertigt. Er beantrage daher Aufhebung des Bescheides, in eventu Erteilung einer Ermahnung.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Unbestritten steht fest, daß die Firma S Bau G., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, auf dem Grundstück Nr. der KG F, M P, zwei Betonmischanlagen errichtet hat, wobei unter anderem in einem Raum Kunststoffbehälter mit 2.000 l Betonzusatzmittel aufgestellt waren. Solche Mittel gelten als wassergefährdend. Das genannte Grundstück liegt in der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.10.1963, GZ.: 3-348 Ga 36/9-1963, festgelegten Schutzgebietszone des Wasserwerkes G-F. Gemäß Auflage 6.) ist in dieser Zone die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen, industriellen und sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers mit chemischen oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann, verboten. Dem Berufungswerber hätte daher, damit eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 44 a VStG vorgelegen wäre, vorgeworfen werden müssen, daß er eine derartige Anlage trotz Verbotes und nicht, wie im Spruch des Straferkenntnisses erfolgt, ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet hat. Da der Schutzgebietsbescheid ein Verbot normiert, hätte er nämlich eine Bewilligung für die Anlage gar nicht bekommen können. Eine Auswechslung des Tatvorwurfes war nicht mehr möglich, da die Strafverfolgungsfrist längst abgelaufen ist. Der Bescheid war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Wasserversorgungsanlage Schutzgebietszone Bewilligungspflicht Verbot Anordnung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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