TE UVS Steiermark 2007/01/05 30.1-25/2006

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Veröffentlicht am 05.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn R S, vertreten durch Dr. M V, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.09.2006, GZ: 15.1 3395/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vor dem 9.5.2006 auf dem Anwesen W 117, S, ein Altfahrzeug der Marke S auf unbefestigtem und wasserdurchlässigen Boden abgestellt, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auf dem Motorblock sei ein Ölfilm ersichtlich gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass Öl in das Erdreich und in weiterer Folge in das Grundwasser eindringe. Er habe dadurch § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 bzw. § 137 Abs. 2 iVm § 31 Abs 1 WRG verletzt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ? 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte R S vor, beim Altfahrzeug handle es sich nicht um gefährlichen Abfall, sondern um ein Sammlerstück. Er habe das Fahrzeug dort abgestellt, um es in seiner Freizeit zu restaurieren. Er machte mangelhafte Sachverhaltsfestellung hinsichtlich der Abfalleigenschaft und der Gefahr einer Gewässerverunreinigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er räumte lediglich ein, dass der Abstellplatz ungünstig gewählt worden sei. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, war trotz des gegenteiligen Antrages gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Abfälle im Sinne AWG 2002 sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. Gefährliche Abfälle sind jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG als gefährlich festgelegt sind. Darunter zählen auch Autowracks, in denen sich zumindest noch Reste von Betriebsstoffen, wie Treibstoffe, Schmier- und Kühlmittel, sowie Autobatterien. Gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ? 730,-- bis ?

36.340,-- zu bestrafen ist. Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Gemäß § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu ? 14.530, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. Unbestritten steht fest, dass der Berufungswerber ein Altfahrzeug auf einem Wiesengrundstück abgestellt hat. Der Berufungswerber anerkennt selbst, dass eine derartige Abstellfläche für Altfahrzeuge ungeeignet ist, da er als Mechanikermeister aus Berufserfahrung weiß, dass bei derartigen Fahrzeugen eine völlige Dichtigkeit nicht mehr gegeben ist, sodass Betriebsstoffe abtropfen und ins Erdreich gelangen können. Fest steht auch, dass der Berufungswerber sich des Altfahrzeuges nicht entledigen, sondern es vielmehr restaurieren wollte. Subjektiv liegt daher keinesfalls Abfall vor. Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass jedes, nicht zum Verkehr zugelassene Altfahrzeug, das auf einer unbefestigten Fläche steht, den objektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 erfüllen. Die Begründung des Bescheides lässt, ebenso wie die Anzeige, nämlich vermissen, welches öffentliche Interesse konkret so schwerwiegend gefährdet erscheint, dass ein an sich noch gebrauchsfähiges Auto, dessen sich der Besitzer nicht entledigen will, entsorgt werden soll. Als einzige Gefahrenquelle für die Umwelt werden Ölschlieren auf der Unterseite des Motorblocks genannt. Dazu ist jedoch festzustellen, dass solche allein nicht ausreichen, um von einer nachhaltigen Gefahr für Mensch, Tier oder Pflanzen sprechen zu können. Aus den Erfahrungen des täglichen Lebens weiß man, dass nahezu bei allen gebrauchten Fahrzeugen, die über ein gewisses Alter verfügen, gewisse Undichtigkeiten vorhanden sind, sodass Betriebsmittel wie Öle in geringem Maße austreten. Solche Fahrzeuge in Bausch und Bogen als Abfall zu deklarieren und deren Entsorgung zu verlangen - dies wäre die Folge ihrer Abfalleigenschaft - liegt wohl nicht im Sinne des Gesetzes. Aus der Fotodokumentation, welche der erkennenden Behörde vorliegt, geht jedenfalls hervor, dass es sich beim Fahrzeug um kein Autowrack handelt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass beim gegenständlichen Altfahrzeug weder der subjektive, noch der objektive Abfallbegriff gegeben ist, sodass das Fahrzeug nicht als Abfall zu behandeln ist. Zum Tatbestand 2. ist festzustellen, dass dieser in seiner Formulierung eine unechte Idealkonkurrenz zu Tatbestand 1. darstellt, sodass eine (verbotene) Doppelbestrafung im Sinne des § 22 VStG vorliegt. Die belangte Behörde geht offensichtlich davon aus, dass jeder Abfall, der nicht im Sinne des § 15 AWG 2002 gelagert oder behandelt wird, auch der Bestimmung des § 137 Abs 1 Z 4 iVm § 31 Abs 1 WRG zuwider läuft. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Gefahr einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung - sofern nicht völlig andere, in § 1 Abs 3 AWG genannte Merkmale vorliegen - Tatbestandsvoraussetzung ist, um ein Altfahrzeug überhaupt als Abfall einzustufen. Dies bedeutet jedoch, dass der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG durch die Bestrafung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 konsumiert ist. Abgesehen davon sieht sich die erkennende Behörde veranlasst zu bemerken, dass nicht jedes Abstellen eines Fahrzeuges auf unbefestigtem Grund der Bestimmung des § 31 Abs 1 WRG zuwider läuft. Es wird keineswegs verkannt, dass bei gebrauchten Fahrzeugen die Gefahr besteht, dass infolge von Undichtigkeiten Betriebsstoffe austreten und im Erdreich versickern. Es ist aber ebenso bekannt, dass geringe Mengen von Mineralölen von der Bodenkrume aufgenommen und dort biologisch abgebaut werden, sodass sie gar nicht in das Grundwasser gelangen. Im gegenständlichen Fall ist es offensichtlich (noch) nicht einmal zu einem Abtropfen der Ölschlieren gekommen, sodass nicht gesehen werden kann, wodurch der Berufungswerber gegen die besondere Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Seiner Berufung war daher Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Abfall Altfahrzeug Gefahr Gewässerverunreinigung Konsumption
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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