Der Einwand, die Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kläranlage nicht einhalten zu können, weil das zugehörige Gehöft zum Tatzeitpunkt (Winter) nicht bewohnt werde, war kein rechtlich relevanter Entschuldigungsgrund. So lag der Nichtbetrieb der bewilligten Kläranlage im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers. Daher bestand zur Tatzeit keine konkrete und objektive Unmöglichkeit, die Auflagen (Untersuchungen der Wirksamkeit der Kläranlage, Errichtung eines umzäunten Vererdungsbeetes zur Langzeitlagerung des Klärschlamms), deren Erfüllungsfrist Ende November abgelaufen war, zu erfüllen. Bloße Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Auflagen rechtfertigen ihre Nichterfüllung nicht. (Auch war keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes nach § 68 Abs 1 AVG und § 32 Abs 2 lit c WRG, betreffend die Erforderlichkeit der Auflagen zur Verhinderung der Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerungsvorgänge, eingetreten. Eine bewilligte Kläranlage ändert sich bei einer vorübergehenden Betriebs-einstellung nicht wesentlich, wenn sie jederzeit in Betrieb genommen werden kann). Der Einwand, den Klärschlamm allenfalls durch ein befugtes Unternehmen zu entsorgen, war (mangels entsprechender Antragstellung im Bewilligungsverfahren) rechtlich nicht relevant.